Freitag, 28. September 2012

Praxisgebühr kann Kindergeld retten - Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V

Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für den Streitzeitraum maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.
Der BFH bejahte im entschiedenen Fall, dass Zuzahlungen zur Krankenbehandlung wie Praxisgebühr ua.unvermeidbar seien und daher einkommensmindernd beim Kind zu berücksichtigen sind. Dies hat Bedeutung bei die Berechnung der Einkünfte des Kindes : wenn sie den Jahresgrenzbetrag überschreiten, fällt das Kindergeld weg.

Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen bei den Einkünften iSd § 32 Abs 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen kommt nicht in Betracht, denn diese sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen und lassen die für die Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung maßgebliche Höhe der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG unberührt. Eine generelle Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt daher nicht in Betracht. Dies gilt grundsätzlich auch für Krankheitskosten.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind jedoch Einkünfte des Kindes nicht in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen, soweit sie durch unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind. Die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sind solche unvermeidbaren Aufwendungen. Die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall führt zu Kosten, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindern und für ihn indisponibel sind (BFH-Urteil in BFHE 216, 69, BStBl II 2007, 527).
 Soweit sich Versicherte an bestimmten Leistungen zur Krankenbehandlung durch Zuzahlungen beteiligen müssen (s. § 61 SGB V u.a. i.V.m. § 28 Abs. 4 SGB V --sog. Praxisgebühr--;  ermöglichen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung allein nicht die notwendige Mindestvorsorge für den Krankheitsfall. Unvermeidbar im Sinn der genannten Rechtsprechung sind in diesem Fall somit auch die vom Kind zu entrichtenden Zuzahlungen.
Und damit können sie einkommensmindernd beim Kind berücksichtigt werden und u.U. den Kindergeldbezug erhalten. 
Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 99/10 mehr>>

Zuschüsse nach Kraftfahrzeughilfe-Verordnung mindern die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 

Die Zuschüsse nach Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sind also von den Kosten abzuziehen und nur der verbleibende Betrag kann steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des BFH wird mit der in § 255 Abs. I Satz 3 des Handeslgesetzbuches getroffenen Regelung begründet:
Denn gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. § 255 Abs. 1 HGB gilt mit seinem einheitlichen Anschaffungskostenbegriff gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte. Die Bestimmung des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB über Anschaffungspreisminderungen gilt nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck der Aktivierungsnorm ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären.
 Quelle: BFH Urteil vom 14.062012 VI R 89/10 mehr>> 

Donnerstag, 27. September 2012

Der neue Organspendeausweis


Ein neues Aussehen mit gleichen Funktionen.Organspendeausweis

Der Ausweis ist deshalb für Sie wichtig, weil ansonsten anch Ihrem Tode Ihre Angehörigen entscheiden.
Der Ausweis sichert also, dass Ihr wille auch nach Ihrem Tode beachtet wird. Tragen Sie ihn bei sich und er wird beachtet.
Im 1. Feld willigen Sie in die generelle Bereitschaft zur Ogan- und Gewebepende ein.
Das umfaßt auch Gewebe des Körpers wie Knochen, Haut, Hornhaut, Knorpel, Sehnen, Bindegewebe und
Nach § 17 TPG ist der Handel mit Geweben und Organen verboten. Die Herstellung von Arzneimitteln aus Geweben oder Organen fällt nicht daruter.
Im 2. Feld willigen Sie nur eingeschränkt der Organ- und Gewebespende zu. Ihre nicht gewünschten Ausnahmen können Sie hier angeben.
Im 3. feld können Sie konkret beschreiben, welche Organe oder Gewebe entnommen werden dürfen.
Im 4. Feld können Sie kundtun, dass Sie keine Entnahmen wollen.
Im 5. Feld können Sie bestimmen, dass eine Vertrauensperson statt Ihrer die Entscheidung treffen soll. 
Die Zustimmung oder Verweigerung einer Spende kann auch formlos in einem Schreiben erteilt werden. 
Der Organspendeausweis hat den Vorteil, dass er im Notfall sofort erkannt wird.
 
 hier ausfüllen

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Gesetzentwurf zur Erweiterung des Assistenzpflegebedarfs



Die Möglichkeit für pflegebedürftige Behinderte, im Krankenhaus eine Assistenzpflege in Anspruch nehmen zu können, soll auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ausgeweitet werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, dass Pflegekräfte von stark hilfsbedürftigen Menschen mit „einem besonderen pflegerischen Bedarf“ auch in stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden können. Zudem soll für die gesamte Dauer des stationären Aufenthaltes das Pflegegeld der Pflegeversicherung weitergezahlt werden. Auch die Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe soll in dieser Zeit weitergeleistet werden.
Seit 2009 haben Menschen mit einem besonderen Pflegebedarf bereits Anspruch darauf, dass sie auch im Krankenhaus von Pflegekräften betreut werden können, die sie nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im sogenannten Arbeitgebermodell beschäftigen. Die Praxis hat gezeigt, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf, dass die besondere pflegerische Versorgung „während eines Aufenthalts in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht ausreichend sichergestellt ist“. Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben im Jahr 2009 685 Personen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.
In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat diesbezüglich für eine Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aus, wonach Pflegebedürftige für Investitionen und Maßnahmen zur Instandhaltung in Zukunft die Möglichkeit erhalten sollen, angemessene Pauschalen anrechnen zu können. 

hib - heute im bundestag Nr. 422 Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen Do, 27. September 2012 Redaktionsschluss: 10:30 Uhr 

Mittwoch, 26. September 2012

Pflege Reform 2013 kommt - Leistungen für 500.000 Demenzkranke

Der Bundesrat hat dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) am 21.09.2012 zugestimmt. Es kann wie geplant am 01.01.2013 in Kraft treten.

Neu ist, dass nun auch Demenzkranke Leistungen aus der Pflegeversicherung in Form von Betreuungsleistungen erhalten können. Diese treten als weitere Form der Leistungen selbständig neben die bereits bisher gewährte Grundpflege und hauswirtschaftliche Leistungen. 
 
Demenzkranke und ihre Angehörigen können sich nun Unterstützung in der ambulanten Versorgung bei der Pflegekasse holen. Die Finanzmittel werden durch eine Beitragssatzerhöhung auf 2,05 % bereitgestellt. Eine grundlegende Neuausrichtung in der Pflegeversicherung wird eingeläutet.
Neu sind auch die unverzügliche, bedarfsgerechte Beratung der Pflegebedürftigen, die Stärkung der Rehabilitationschancen sowie die fristgerechte und serviceorientierte Begutachtung. 

Neu ist auch die staatliche Förderung privater Pflegezusatzversicherungen mit 60,00 € jährlichem Zuschuss. 

Weitere Informationen zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz finden Sie hier

24 Millionen mehr für Rentenversicherung von Behinderten

Die Bundesregierung wird 24 Millionen zusätzlich für die Rentenversicherung von Behinderten, die in Integrationsprojekten oder Behindertenwerkstätten beschäftigt sind, ausgeben. Das Betrag wird als Zuschuss zu den Beiträgen der Rentenversicherung geleistet.
Der Bundesfinanzminister hat laut der Unterrichtung der Bundesregierung vom 14.09.2012 zugestimmt. 



Freitag, 14. September 2012

Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung

Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen. 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.4.2012, III R 1/11

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