Donnerstag, 25. Juli 2013

Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Der BFH hat entschieden, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.
Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH liegt eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit vor, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Für solche Leistungen sehe das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen sei auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog "anerkannte Einrichtung") zu bejahen. Sie ergebe sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei seien.
Nicht umsatzsteuerfrei seien allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören.
Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U

Quelle: juris mehr>>

Freitag, 14. Juni 2013

Neu : Pflegeplaner im internet geht an den Start

Unterstützung bei der Pflegeberatung mit dem Pflegeplaner im Internet. Hier finden Pflegebedürftige und deren Angehörige hilfreiche Informationen rund um die Pflege zu Hause.
Das Bundesverbraucherministerium hat den Pflegeplaner zusammen mit der Weissen Liste ins Leben gerufen. Er soll den Überblick über die recht unterschiedlichen Angebote in der ambulanten Pflege erleichtern. Neben der Angabe der jeweiligen Hilfsangebote bei den einzelnen Pflegestufen können die Kosten errechnet und ein Wochenplan erstellt werden. 
Ich finde ein sehr hilfreiches Angebot.

Quelle: Pflegeplaner

Donnerstag, 13. Juni 2013

Finanzamt : Betriebsprüfer besucht beruflich 8-9 mal Toilette täglich


Betriebsprüfer prüfen alles, gründlich, sorgfältig. Auch die eigenen Toilettengänge werden notiert. Das soll sich natürlich rechnen. Denn Leistung muss sich lohnen.
Das sieht das FG Baden-Württemberg jedoch anders: es lehnte die vom Betriebsprüfer des hier ungenannten Finanzamtes für die Sanierung seines neben seinem häuslichem Arbeitszimmers gelegenen Gäste-WC zu Hause geltend gemachtenRenovierungskosten ab.
Begründung: Die Toilette ist nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.


Quelle:
FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.1.2013, 9 K 2096/12
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Montag, 29. April 2013

Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Pille zahlen

Auch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze 

Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Verein der stationären Behindertenhilfe wehrt sich gegen Regress der Krankenkasse
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.

Kein Anspruch für ältere Behinderte
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, so die Darmstädter Richter. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.

Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 06.02.2013 mehr>>

(AZ L 4 KA 17/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)






Fettabsaugung im Krankenhaus auf Kosten der Krankenkasse


Krankenkasse muss stationäre Liposuktion bezahlen

Ist eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Junge Frau begehrt Kostenübernahme für Liposuktion
Eine 29-jährige Frau aus Nordhessen leidet an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung, einem sogenannten Lipödem. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung (Liposuktion). Die Krankenkasse verwies darauf, dass die konservativen Therapiemöglichkeiten wie z.B. Gewichtsreduktion und Lymphdrainagen noch nicht ausgeschöpft seien. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass die bei ihr vorliegende Form des Lipödems II. Grades nicht durch Gewichtsreduktion verringert werden könne. Ferner würden Lymphdrainage wie auch Kompressionsstrümpfe lediglich eine temporäre Linderung bewirken. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht empfohlen habe. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich.

Kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für stationäre Liposuktion
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse dazu, die Kosten der stationären Liposuktion zu tragen. Die Klägerin habe eine deutlich bauchige Oberarmsilhouette sowie einen Oberschenkelumfang von 80 cm. Bei der erheblichen Fettmenge sei eine stationäre Behandlung notwendig. Dies ergebe sich aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion, die für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit heranzuziehen seien. Danach könne im ambulanten Bereich maximal 2 Liter reines Fettgewebe abgesaugt werden. Bei der Klägerin seien hingegen 3 bis 4 Liter Fettmasse pro Behandlung zu entfernen.

Es sei unbeachtlich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht positiv bewertet habe. Denn dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich, da insoweit hinsichtlich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte. Für den stationären Bereich seien solche Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Dies sei hinsichtlich der Liposuktion nicht der Fall.

Auch habe die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Dass eine Gewichtsreduktion die lipödem-typischen Fettansammlungen beeinflussen könne, sei wissenschaftlich nicht gesichert.


(AZ L 1 KR 391/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 24.04.2013 mehr>>


Mittwoch, 27. Februar 2013

NJW empfiehlt Sozialrechtsexperten !

NJW
Link der Woche
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Sozialrecht auf dem Prüfstand: Als Hartz IV-Anwalt bezeichnet sich der Potsdamer Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Ludwig Zimmermann. Unter www.sozialrechtsexperte.blogspot.de schreibt Zimmermann über unberechtigte Stromsperren, willkürliche Kürzungen bei den Hartz IV-Leistungen oder einbehaltene Unterkunftskosten. Ausgewählte aktuelle sozialrecht­liche Entscheidungen mit einer fundierten anwaltlichen Einordnung und Kommentierung machen den regelmäßigen Besuch auf der Webseite immer wieder interessant.

Freitag, 25. Januar 2013

Gesetzentwurf "zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht" vorgelegt




Deutscher Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf „zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht“ (17/12068) vorgelegt. Wie die Abgeordneten darin schreiben, sind nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz „all jene Menschen pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist“. Ebenfalls ausgeschlossen seien Menschen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und aufgrund dessen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Diese Ausschlusstatbestände seien nach geltenden menschenrechtlichen Standards nicht zu rechtfertigen und stünden „im Widerspruch zu den Zielen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht sei.
Artikel 29 der Konvention sehe vor, „dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können“, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Vertragsstaaten, „Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen“.
Mit diesen Vorgaben sei „weder der Wahlrechtsausschluss als automatische Rechtsfolge einer Betreuung in allen Angelegenheiten noch als Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Maßregel“ vereinbar, argumentiert die Fraktion. Nach ihrem Willen sollen daher die genannten Ausschlusstatbestände im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz gestrichen werden. 
 Quelle:hib - heute im bundestag Nr. 042
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Fr, 25. Januar 2013 Redaktionsschluss: 12:10 Uhr



Freitag, 18. Januar 2013

BSG : Beitragsbemessung GKV für Sozialhilfeempfänger in Heimen

Das BSG hat am 19.12.2012 seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Sozialhilfeempfänger in Heimen geäußert. Die Kassen setzen hier das 3,6 fache des Sozialhilfesatzes als Einkommen des Haushaltsvorstandes an, ohne die darin enthaltenen Investitionskosten abzusetzen. In der Berechnung dürfen nur die Kosten des Lebensunterhaltesder Heimbewohner angesetzt werden, nicht jedoch die auf sie umgelegten Investitionskosten.

Bundessozialgericht - B 12 KR 20/11 R -

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Donnerstag, 17. Januar 2013

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber 
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. 
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute 
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die 
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem 
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die 
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. 

Im entschiedenen Fall muss ein chronisch Kranker auf ärztliche Verordnung 
ein Medikament einnehmen, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme 
wird nach der Entscheidung des BVG von der Krankenkasse zu Recht abgelehnt.
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09