Dienstag, 31. Juli 2012

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde


27.07.12 Alter: 4 Tag(e)
Kategorie: Psychiatrie, Gesetzliche Betreuung
Von: Eberhard Ewers
Am 20. Juli 2012 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde" vorgelegt. Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, was in Anbetracht der Hoffnungen des Paritätischen auf eine grundlegende Reform des Betreuungsrechts enttäuscht. Der Paritätische erarbeitet derzeit eine Stellungnahme, worin zusätzlich zu der Kommentierung der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auch die seines Erachtens dringend erforderlichen Anpassungen des Betreuungsrechts an die von der Bundesregierung ratifizierte UN-Behindertenkonvention benannt werden.
 Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde" vorgelegt. Den Verbänden wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende August 2012 eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren zu stärken, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Im Einzelnen wird vorgeschlagen, die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers verpflichtend vorzusehen, qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde gesetzlich festzulegen, die Aufgaben der Betreuungsbehörde im Betreuungsbehördengesetz zu konkretisieren und ihre Wahrnehmung durch Fachkräfte gesetzlich zu verankern.
Der jetzt vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ bleibt für den Paritätischen weit hinter den erhofften Änderungen des geltenden Betreuungsrechts zurück. Nicht nur, dass etliche Vorschläge der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz erst gar nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden, sondern auch, dass nicht ansatzweise versucht wurde, wesentliche Aspekte zur Anpassung des deutschen Betreuungsrechts an die von der Bundesrepublik bereits 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Der Paritätische erarbeitet derzeit eine Stellungnahme, worin auch die seines Erachtens dringend erforderlichen Aspekte einer "echten" Betreuungsrechtsreform ausgeführt und begründet werden.
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Mittwoch, 25. Juli 2012

Betreuungsrecht: Umfassende Reformen notwendig

Pressemitteilung 23.07.2012

Zum Referentenentwurf des Justizministeriums für eine Stärkung der Betreuungsbehörden erklärt Ingrid Hönlinger, Obfrau im Rechtsausschuss: 


Das Betreuungsrecht muss umfassend reformiert werden, daran besteht kein Zweifel. Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums wird diesem Anspruch nicht gerecht - ein paar kosmetische Änderungen bei den Betreuungsbehörden reichen nicht aus.
Richtig ist, dass die Selbstbestimmung der Betroffenen gefördert werden muss. Eine Stärkung der Betreuungsbehörden kann dabei nur eine von vielen Maßnahmen sein und allenfalls einen kleinen Beitrag leisten. Auch das ist nur möglich, wenn mit den Vorschlägen umfassende Personalaufstockungen und spezielle Schulungen der Beschäftigten der Betreuungsbehörden einhergehen. Hier sind die Länder gefragt.
Wichtig ist es jetzt vor allem, die betreuungsrechtlichen Regelungen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof anzupassen. Danach ist die Zwangsbehandlung psychisch Kranker derzeit mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig - dies ist ein unhaltbarer Zustand, der schnellstmöglich behoben werden muss.
Die Fraktionspressestelle auf Twitter: @GruenSprecher

Dienstag, 17. Juli 2012

Änderung der Rechtsprechung : Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung


Der u.a. für das Betreuungsrecht zuständige  XII. Zivilsenat hat in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.

In beiden Verfahren begehrten die Betreuerinnen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen. Diese benötigen wegen ihrer Erkrankung zwar eine medikamentöse Behandlung, lehnen die Behandlung krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuerinnen blieben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos. Mit den von den Landgerichten zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuerinnen ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung weiter. Der XII. Zivilsenat hat beide Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. 

Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge kann einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, an Stelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt hatte. Hieran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem: 

Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und FamRZ 2011, 1927) entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutzes auch dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden.

Diese Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar ist der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürfen aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung; insoweit ist die sich aus den §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers eingeschränkt. So müssen etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, eine Sterilisation nach § 1905 BGB, eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB und die Aufgabe der Mietwohnung eines Betroffenen nach § 1907 BGB zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. 

 

BGH Mitteilung der Pressestelle Nr. 115/2012 vom 17.07.2012


Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12
 XII ZB 99/12
 AG Ludwigsburg – 8 XVII 58/2012 – Beschluss vom 30. Januar 2012
 (veröffentlicht in FamRZ 2012, 739)
 LG Stuttgart – 2 T 35/12 – Beschluss vom 16. Februar 2012 
 (veröffentlicht in BtPrax 2012, 125)
 und
 XII ZB 130/12
 AG Ingolstadt – 17 XVII 78/11 – Beschluss vom 2. Januar 2012
 LG Ingolstadt – 13 T 220/12 – Beschluss vom 27. Februar 2012
 Karlsruhe, den 17. Juli 2012
 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
 


Freitag, 13. Juli 2012

Hlfsmittelverzeichnis im internet

Jetzt gibt es ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis im internet. Mit einem Suchportal kann man die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufrufen. Es gibt 33 Produktgruppen nach Therapieziel geordnet. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden weitere sechs Produktgruppen aufgeführt.

GKV- Spitzenverband 
Suchportal Hilfsmittelverzeichnis