Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat,
sind nicht in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32
Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.
Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1,
§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen
Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der
Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den
für den Streitzeitraum maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR
nicht übersteigen.
Der BFH bejahte im entschiedenen Fall, dass Zuzahlungen zur Krankenbehandlung wie Praxisgebühr ua.unvermeidbar seien und daher einkommensmindernd beim Kind zu berücksichtigen sind. Dies hat Bedeutung bei die Berechnung der Einkünfte des Kindes : wenn sie den Jahresgrenzbetrag überschreiten, fällt das Kindergeld weg.
Zuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen bei den Einkünften iSd § 32 Abs 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen kommt nicht in Betracht, denn diese sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen und lassen die für die Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung
maßgebliche Höhe der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG unberührt. Eine
generelle Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der
Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt daher nicht
in Betracht. Dies gilt grundsätzlich auch für Krankheitskosten.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind jedoch Einkünfte des Kindes nicht
in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG einzubeziehen, soweit sie durch unvermeidbare
(zwangsläufige) Aufwendungen gebunden sind. Die Beiträge zu einer
freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung sind solche unvermeidbaren
Aufwendungen. Die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall führt zu
Kosten, die die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
unvermeidbar mindern und für ihn indisponibel sind (BFH-Urteil in BFHE
216, 69, BStBl II 2007, 527).
Soweit sich Versicherte an bestimmten Leistungen zur Krankenbehandlung
durch Zuzahlungen beteiligen müssen (s. § 61 SGB V u.a. i.V.m. § 28
Abs. 4 SGB V --sog. Praxisgebühr--; ermöglichen die Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung allein nicht die notwendige
Mindestvorsorge für den Krankheitsfall. Unvermeidbar im Sinn der
genannten Rechtsprechung sind in diesem Fall somit auch die vom Kind zu
entrichtenden Zuzahlungen.
Und damit können sie einkommensmindernd beim Kind berücksichtigt werden und u.U. den Kindergeldbezug erhalten.
Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 99/10 mehr>>
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