Dienstag, 24. April 2012

Regierung will Pflege neu ausrichten


Demenzkranke und ihre Angehörigen sollen nach dem Willen der Bundesregierung vom kommenden Jahr an mehr und bessere Leistungen erhalten. Die Regierung hat dazu einen Gesetzentwurf (17/9369) „zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“ (PNG) vorgelegt, der am Donnerstag, 26. April, in erster Lesung im Bundestag beraten werden soll. Zum 1. Januar 2013 ist zudem eine Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 Prozent – bei Kinderlosen auf 2,3 Prozent – geplant. Das soll in den Jahren 2013 bis 2015 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt rund 3,54 Milliarden Euro einbringen. Ferner soll die freiwillige private Pflege-Vorsorge steuerlich gefördert werden. Dies bedarf jedoch noch einer eigenen gesetzlichen Regelung. mehr>>



hib - heute im bundestag Nr. 198
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Di, 24. April 2012 Redaktionsschluss: 12:00 Uhr

Freitag, 13. April 2012

Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebrachtes Kind

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts aus.
2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).
3. Bei einem behinderten Kind mit dem Merkzeichen "H" ist es offensichtlich, dass für die Zeit außerhalb der teilstationären Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter und ggf. zu schätzender Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind noch im elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird

Mittwoch, 11. April 2012

Kabinett beschließt Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung


 Zentrale Punkte des Entwurfs sind die Neujustierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung.  Am 28.03.2012 hat die Bundesregierung des Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundestag wird den Entwurf am 26.04.2012 in erster Lesung beraten.
I. Eckpunkte des Gesetzentwurfs vom 28.03.2012
  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit soll so ausgeweitet werden, dass auch die Bedürfnisse von Demenzkranken künftig erfasst werden. Insgesamt soll sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff, anstelle der stark verrichtungsbezogenen Beurteilung stärker an der Selbstständigkeit orientieren und insbesondere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugute kommen.
  • Ausweitung der Leistungen: Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden vor allem im Hinblick auf Demenzkranke ausgeweitet. Geplant ist zudem, die Leistungen flexibler zu gestalten, so dass Bedürftige ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Leistungspakten haben sollen.
  • Angehörigenpflege erleichern: Die Pflege durch Familienangehörige soll erleichert werden (Stichwort Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeitgesetz). Zudem sollen Pflegezeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden.
  • Förderung alternativer Wohnformen (Wohngruppen)
  • Reformierung des Begutachtungsprozesses
  • Finanzierung der Pflegeversicherung: Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 %-Punkte und Förderung der privaten Vorsorge.

II. Änderungen im Einzelnen
§ 7b SGB XI (Beratungsgutscheine): Verbindliche und nachweisbare Verpflichtung der Pflegekassen, frühzeitige Beratung anzubieten.
§ 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit): Insbesondere Beauftragung anderer Gutachter möglich und Zusatzzahlung bei Nichteinhaltung der Bescheidungsfrist.
§ 18 a SGB XI (Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren): Insbesondere Verhaltenskodex für die Begutachtung.
§ 36 SGB XI (Pflegesachleistung): Wahl des Versicherten aus Angeboten der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Zudem Möglichkeit des "Poolen" (= Inanspruchnahme durch mehrere Pflegebedürftige)
§ 38a SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen): Förderung alternativer Wohnformen durch Zusatzleistung iHv. 200 € monatlich.
§ 45a SGB XI (Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe)
§§ 45e und 45f SGB XI: Förderung alternativer Wohnformen, insbesondere Wohngruppen.
§ 53b SGB XI (Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
§ 123 SGB XI (Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als Übergangsregelung)

III. Verfahrensüberblick
Aktueller Verfahrensstand: Gesetzentwurf vor erster Lesung im Bundestag
Gesetzesinitiative: Bundesregierung
Beschluss Bundesregierung: (+) 28.03.2012
Stellungnahme Bundesrat:
Beschluss Bundestag:
Beschluss Bundesrat:
Zustimmungsbedürftigkeit: (-)
Verkündung im BGBl.:

Patrick Esser, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht Köln (www.sozrecht.de)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) (28.03.2012)
Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (20.01.2012)
Eckpunktepapier des BMG (16.11.2011)


Mittwoch, 4. April 2012

 




Seminar: SGB II und SGB XII
Termin:    Mittwoch, 06.06.2012

Zeit: 10.00 – 17.00 Uhr

Ort:    Tagungshotel „Haus Chorin“
    Neue Klosterallee 10 • 16230 Chorin • Tel. 03 33 66/ 500 • Internet: www.chorin.de

Thema: SGB II und SGB XII

Referentin:    Vera Munz (Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht, Potsdam)

Inhalte:  
- Rechtliche Stellung des SGB II im Sozialrecht, Abgrenzung SGB II/SGB XII
    - Antragstellung, Rückwirkung auf Monatsersten, Formlosigkeit, Schwierigkeiten
    - Anspruchsberechtigte und Ausschlusstatbestände (EU- und EFA- Ausländer, Inhaftierte)
    - Bedürftigkeitsprüfung: Abgrenzung Einkommen und Vermögen
    - Einkommensanrechnung und – bereinigung, privilegierte Einkommensanrechnung bei Ehrenamt
    - Bedarfsgemeinschaften im SGB II; Erstausstattungen, Darlehen
    - Unterkunfts- und Heizkosten, Begriff KdU, Angemessenheit, Kostensenkungsaufforderung, Umzugskosten und Kaution
    - Eingliederungsleistungen u. Sanktionen: Arbeitspflichten und deren Grenzen, Umgang u. Gegenwehr
    - Ein-Euro-Jobs und andere Arbeitsgelegenheiten; Sanktionen
    - Mitwirkungspflichten des Betreuers in SGB II und SGB XI
           
Anreise   
Parkmöglichkeiten bestehen ausreichend direkt am Hotel.
Anreise mit der Bahn: Fahren Sie mit dem Regionalexpress 3 (RE 3): Berlin Hbf. - Berlin Gesundbrunnen - Chorin - Angermünde - Schwedt/Stralsund bis zum Bahnhof Chorin. Von der Bahnstation Chorin haben Sie einen Fußweg von 15 Minuten. Sie können mit der Bahn stündlich nach Chorin fahren, die Fahrzeit von Berlin-Hauptbahnhof beträgt ca. 45 Minuten.

Kosten: für BdB-Mitglieder: 55,00 € , für Nicht-Mitglieder: 69,00 €
Die Fortbildung wird mit 4 Punkten für das Qualitätsregister bewertet.