Mittwoch, 23. November 2011

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer 
Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen 
erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach 
Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung 
nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu 
berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die 
angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der 
Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach 
ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung 
führten. 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die 
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die 
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die 
Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung 
auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf 
Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. 

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor. Die 
Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten 
Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führt zu einer 
Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche 
genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich 
um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines 
Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht 
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. 
Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung 
nicht als Eigentum geschützt. 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2011 vom 23. November 2011 
Urteil vom 8. November 2011
1 BvR 2007/11

 

Urlaubsabgeltungsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmern darf auf 15 Monate beschränkt werden

Langzeiterkrankte Arbeitnehmer sammeln Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub über die Jahre ihrer Arbeitsunfähigkeit hinweg an. Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.11.2011 können diese Ansprüche jedoch zeitlich begrenzt werden, beispielsweise durch nationales Gesetz, aber auch durch Tarifvertrag. Im entschiedenen Fall hatte der Tarifvertrag eine Beschränkung des Übertragungszeitraumes auf 15 Monate vorgesehen, nach dessen Verstreichen der Anspruch erlischt, was der EuGH als richtlinienkonform und damit als zulässig bewertete. Hierfür ist erforderlich, daß der Übetragungszeitraum erheblich länger ist als die Dauer des Bezugszeitraumes.

"...Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt..."

Montag, 21. November 2011

Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
 
BAG Pressemitteilung Nr. 87/11 >mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 - 20 Sa 87/09 -

Familienpflegezeitgesetz beschlossen:

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 20. Oktober den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (17/6000) in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (17/7387) beschlossen, das am 1. Januar 2012 in Kraft tritt. Als Familienpflegezeit gilt die „förderfähige Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber." Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Ziel des Gesetzes ist es, Berufstätigen die Pflege von nahen Angehörigen zu erleichtern und neben der häuslichen Pflege mit reduzierter Stundenzahl weiterzuarbeiten. Durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitslohns um bis zu 25 Prozent soll die eigene finanzielle Lebensgrundlage erhalten bleiben. Kernstück des Gesetzes ist die zinslose Refinanzierung einer solchen Gehaltsaufstockung des Arbeitgebers durch ein Bundesdarlehen. Das Ausfallrisiko, das durch den Tod oder die Berufsunfähigkeit der Pflegeperson entstehen kann, soll durch eine Familienpflegezeitversicherung abgedeckt werden. Bei Enthaltung von Linksfraktion und Grünen lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der SPD (17/7390) ab, in dem die Fraktion gefordert hatte, auf das Familienpflegezeitgesetz zu verzichten und stattdessen bestehende Regelungen wie das Pflegezeitgesetz weiterzuentwickeln. Keine Mehrheit fanden Anträge der Linksfraktion (17/1754), eine bezahlte Pflegezeit einzuführen und die Organisation der Pflege sicherzustellen, sowie von Bündnis 90/Die Grünen (17/1434), die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf zu verbessern und pflegende Bezugspersonen wirksam zu entlasten und zu unterstützen. Beim  Antrag der Linken enthielten sich die Grünen, die anderen Fraktionen lehnten ihn ab. SPD und Linke enthielten sich beim Antrag der Grünen, die Koalition lehnte ihn ab. Der Gesundheitsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung (17/7391) vorgelegt. Während Die Linke eine sechswöchige bezahlte Pflegezeit für Erwerbstätige einführen wollte, verlangten die Grünen eine maximal dreimonatige Pflegezeit mit vollem Kündigungsschutz und Rückkehrrecht auf den gleichen Arbeitsplatz, abgesichert durch eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung in Höhe von 50 Prozent des Nettogehalts (mindestens 300, höchstens 1.000 Euro).

Dienstag, 15. November 2011

TOP Seminar Aktuelles zum SGB II - Das Bildungspaket

 




Fortbildungsveranstaltung






 Thema:  „Aktuelles zum SGB II -
Das Bildungspaket“


Referentin: Vera Munz, Rechtsanwältin
   
Termin:  Mittwoch, 16.11.2011 in Neuruppin

Ort: Sportcenter Neuruppin
    Trenckmannstraße 14
    16816 Neuruppin
    Tel. 03391/822030
    www.sportcenter-neuruppin.de

 Dauer:10.00 – 13.00 Uhr

Kosten: BdB-Mitglieder 25 €, Nicht-Mitglieder 30 €   

Die Anmeldungen bitte nur schriftlich/per Fax bis zum 02.11.2011 an die Geschäftsstelle des BdB in Hamburg, Fax Nr. 040/ 38 62 90 32

Alle Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebestätigung.
Die Fortbildung wird mit 2 Punkten für das Qualitätsregister bewertet.

 http://www.bdb-ev.de/36_Brandenburg.php

Kostenübernahme für Katheterisierung in einem Wohnheim?

 Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hatte im Verfahren B 8 SO 16/09 R am Donnerstag, dem 10. November 2011 darüber entscheiden, ob bzw von wem und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für ambulante Katheterisierungen in einem Wohnheim für be­hinderte Menschen von der Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege bzw dem zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen sind.
Die 1981 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Pflegestufe 3 nach dem SGB XI; GdB 100 mit Merkzeichen G, aG, B, H und RF). Sie lebt seit Februar 2006 in einer Behindertenwohn­stätte, mit deren Träger sie einen Heimvertrag abgeschlossen hat. Für diese Wohnstätte haben das beigeladene Heim und das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe unter anderem eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, die nach Ansicht des beigeladenen Heimes eine Harnblasenkatheterisierung nicht umfasst. Die Klägerin muss andererseits wegen einer Entleerungsstörung der Harnblase mehrmals täglich zur Restharn­ableitung katheterisiert werden; die Katheterisierung erfolgt durch einen ambulanten Dienst, dessen Kosten der Beklagte nur für die Zeit des Aufenthalts der Klägerin in der Förderstätte einer ‑ ebenfalls von der Beigeladenen zu 1 getragenen ‑ Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zusätzlich übernommen hat. Während das Sozialgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Landessozialgericht einen Anspruch gegen den Beklagten abgelehnt, weil dieser mit der an das beigeladene Wohnheim gezahlten Vergütung seine Leistungspflicht erfüllt habe. Aufgrund der mit dem beigeladenen Heim geschlossenen Leistungsvereinbarung sei dieses zur Katheterisierung verpflichtet; die Vergütung erfasse damit auch diese Leistung, sodass sich die Klägerin letztlich mit dem beigeladenen Heim auseinandersetzen müsse. Ein An­spruch gegen die beigeladene Krankenkasse scheitere daran, dass es sich bei dem Wohn­heim um eine stationäre Behinderteneinrichtung handele, in der die Gewährung einer häus­lichen Krankenpflege ausscheide.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, spätestens seit der Neufassung des § 37 Abs 2 SGB V zum 1. April 2007 sei ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege allein wegen der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nicht ausgeschlossen; insoweit han­dele es sich um einen geeigneten Ort im Sinne dieser Vorschrift. Wenn ein Anspruch gegen­über der Krankenkasse nicht bestehe, habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Über­nahme der Katheterisierungskosten gegen den Beklagten als Hilfe bei Krankheit bzw im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin anerkannt, und die beigeladene Krankenkasse hat sich gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger verpflichtet, diesem die ab 1. April 2007 entstandenen Kosten zu erstatten.
 
Az.:  B 8 SO 16/09 R                          S.P.  ./.  Landkreis Lüneburg
                                                         beigeladen:  1. L. gGmbH Lüneburg
                                                                            2. AOK Niedersachsen


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12212&pos=0&anz=29

Ohne Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „G“ erhalten Sozialhilfeberechtigte keinen zusätzlichen Pauschalbetrag

BSG, 10.11.2011 –  B 8 SO 12/10 R Terminsbericht BSG vom 10.11.2011

Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung und nicht erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger haben, wenn sie schwerbehindert (Grad der Behinderung von 50 und mehr) sind, einen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfs (§ 30 Abs. 1 SGB XII, § 23 Nr.4 SGB II), d.h. wenn Sie 364 Euro erhalten zusätzlich 62 Euro, bei 328 Euro 56 Euro und bei 291 Euro 50 Euro.

Wenn Sie den Bescheid über den GbD von 50 und das Merkzeichen G haben, erfolgt keine Prüfung eines konkreten Mehrbedarfes, z.B. für Schuhe oder Taxikosten. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch noch nicht festgestellt, kann ein Mehrbedarf nach der Rechtssprechung des 8. Senates geleichwohl bestehen, wenn er konkret nachgewiesen wird.

Wegen des schwierigen Nachweises empfiehlt es sich, die Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zeitig zu stellen. Für die Feststellung sind die Versorgungsämter zuständig.

Donnerstag, 10. November 2011

Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für den Gebärdendolmetscher eines Auszubildenden tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bewilligte einem schwerbehinderten, gehörlosen jungen Mann für seinen Berufsschulbesuch im Rahmen der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker die Übernahme von Kosten eines Gebärdendolmetschers. Mit seiner Klage verlangt das Landesamt von der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der für den Gebärdendolmetscher bisher aufgewandten Mittel in Höhe von rund 7.500,00 € sowie die Übernahme der entsprechenden zukünftigen Kosten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Bereitstellung eines Gebärdendolmetschers für einen gehörlosen Auszubildenden handele es sich um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung. Dies gelte nicht nur für die Tätigkeit des Gebärdendolmetschers während der praktischen Berufsausbildung, sondern auch während des Besuchs der Berufsschule. Als Träger solcher Rehabilitationsmaßnahme müsse folglich die Agentur für Arbeit die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zunächst vorläufig übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher tragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Pressemitteilung Nr. 65/2011

Urteil vom 27. Oktober 2011, Aktenzeichen: 7 A 10405/11.OVG
Datum:09.11.2011
Herausgeber:Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/704/7047a075-9880-11d4-a735-0050045687ab&sel_uCon=98e780d3-d848-3312-8ad1-d2077fe9e30b&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042.htm

Dienstag, 8. November 2011

TOP Aktuelles Hartz IV Seminar


Dozent: Ludwig Zimmermann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für ArbR und SozialR, Potsdam
Zum Inhalt: Fünf Euro mehr und ein knapp bemessenes Bildungspaket sind die markantesten
Änderungen am Hartz IV Paket zum Jahreswechsel 2010/2011. Weitere umfang-
reiche Änderungen der Hartz IV Gesetze sind ebenfalls auf den Weg gebracht.
- Hat sich der Gesetzgeber bei der Bemessung des Regelbedarfs an die
  Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten?
- Was bedeutet die Verkürzung bestandskräftiger (Leistungs-) Bescheide von
   vier auf ein Jahr?
- Welche Ansprüche können sich aus dem Bildungspaket ergeben?
- Welche Änderungen sind bei der Einkommensanrechnung bedeutsam?
- Was ist bei Sanktionen ab dem Jahr 2011 zu beachten?
- Welche Änderungen ergeben sich im Bereich Kosten der Unterkunft und Heizung?

Das Seminar gibt Antwort auf die brandaktuellen Fragen zum Hartz IV Paket.
Zusätzlich werden die Grundlagen des SGB II anhand der aktuellen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erarbeitet. Die im sozialrechtlichen
Verfahren maßgeblichen Gebührentatbestände, „Gebührentricks“ und
„Gebührenfallen“ werden umfassend bearbeitet. Das Seminar richtet sich an den
ambitionierten Einsteiger ebenso wie an den Kenner der Materie.
Der Referent ist gestandener Praktiker im Existenzsicherungsrecht und Autor der
aktuellen Werke „Das Hartz IV Mandat“ Baden- Baden 2010 und
„Fragen und Antworten zu Hartz IV“, Baden-Baden 2011.
Gebühr: Tages-Seminar (5 Std. eff.) € 139,- zzgl. USt.

Unsere Leistungen:
• Ausführliches Skriptum in gebundener Form
• Fortbildungsurkunde (soweit gekz. nach § 15 FAO, siehe AGB)
• Pausenerfrischungen/-imbiss
• Tagungsgetränke
Veranstalter:   
Tagungszeiten:
 Eiden Juristische Seminare  
Tages-Seminar (5 Std. eff.) Freitag von 12.45-18.45 Uhr oder Samstag von 
8.45-14.45 Uhr
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Hotels: Ausführliche Informationen zu unseren Tagungshotels.
Termine: Berlin am Fr. 09.12.2011

http://www.eiden-seminare.com/page/detail.php?sem=3772

http://www.sozialrechtsexperte.blogspot.com/