Freitag, 25. Januar 2013

Gesetzentwurf "zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht" vorgelegt




Deutscher Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf „zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht“ (17/12068) vorgelegt. Wie die Abgeordneten darin schreiben, sind nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz „all jene Menschen pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist“. Ebenfalls ausgeschlossen seien Menschen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und aufgrund dessen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Diese Ausschlusstatbestände seien nach geltenden menschenrechtlichen Standards nicht zu rechtfertigen und stünden „im Widerspruch zu den Zielen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht sei.
Artikel 29 der Konvention sehe vor, „dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können“, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Vertragsstaaten, „Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen“.
Mit diesen Vorgaben sei „weder der Wahlrechtsausschluss als automatische Rechtsfolge einer Betreuung in allen Angelegenheiten noch als Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Maßregel“ vereinbar, argumentiert die Fraktion. Nach ihrem Willen sollen daher die genannten Ausschlusstatbestände im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz gestrichen werden. 
 Quelle:hib - heute im bundestag Nr. 042
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Fr, 25. Januar 2013 Redaktionsschluss: 12:10 Uhr



Freitag, 18. Januar 2013

BSG : Beitragsbemessung GKV für Sozialhilfeempfänger in Heimen

Das BSG hat am 19.12.2012 seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Sozialhilfeempfänger in Heimen geäußert. Die Kassen setzen hier das 3,6 fache des Sozialhilfesatzes als Einkommen des Haushaltsvorstandes an, ohne die darin enthaltenen Investitionskosten abzusetzen. In der Berechnung dürfen nur die Kosten des Lebensunterhaltesder Heimbewohner angesetzt werden, nicht jedoch die auf sie umgelegten Investitionskosten.

Bundessozialgericht - B 12 KR 20/11 R -

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Donnerstag, 17. Januar 2013

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber 
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. 
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute 
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die 
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem 
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die 
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. 

Im entschiedenen Fall muss ein chronisch Kranker auf ärztliche Verordnung 
ein Medikament einnehmen, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme 
wird nach der Entscheidung des BVG von der Krankenkasse zu Recht abgelehnt.
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09