Freitag, 28. September 2012

Zuschüsse nach Kraftfahrzeughilfe-Verordnung mindern die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. 

Die Zuschüsse nach Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sind also von den Kosten abzuziehen und nur der verbleibende Betrag kann steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des BFH wird mit der in § 255 Abs. I Satz 3 des Handeslgesetzbuches getroffenen Regelung begründet:
Denn gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. § 255 Abs. 1 HGB gilt mit seinem einheitlichen Anschaffungskostenbegriff gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte. Die Bestimmung des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB über Anschaffungspreisminderungen gilt nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck der Aktivierungsnorm ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären.
 Quelle: BFH Urteil vom 14.062012 VI R 89/10 mehr>> 

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