Nein !
Das ist eine Einzelfallentscheidung.
Ein Rechtsanwalt hatte bei einer fünfköpfigen Familie
Mama, Papa und drei Kinder)für jedes Mitglied dieser
Familie gesondert Beratungshilfe beantragt,
d.h. 5 x Einzelberatungshilfe bei gleichgelagertem Sachverhalt.
Das geht natürlich nicht.
In der Pressemitteilung heißt es:
"...Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann allerdings nicht
stets und pauschal mit der Begründung verneint werden, einem anderen
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei Beratungshilfe
für ein parallel gelagertes Verfahren bewilligt worden. Auch
minderjährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann nicht
generell mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vertretung durch andere
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Beratungshilfe versagt werden.
Ist jedoch die Parallelität der Fallgestaltung offensichtlich und
die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Schwierigkeiten
übertragbar, gebietet es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungs-
gleichheit nicht, Beratungshilfe in parallel gelagerten Fällen
zu bewilligen. Aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds
der Bedarfsgemeinschaft lassen sich bei mehreren gleich gelagerten
Fällen diejenigen Rechtskenntnisse ziehen, die eine sonst eventuell
rechtlich anspruchsvolle Materie auch ohne juristische Vorbildung
handhabbar machen können...
Pressemitteilung Nr. 15/2012 vom 29. Februar 2012 mehr >>
Beschluss vom 8. Februar
1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11