Montag, 26. November 2012

Gesetz soll Anordnung ärztlicher Zwangsmaßnahmen wieder ermöglichen



Deutscher Bundestag


Mit einer gesetzlichen Neuregelung wollen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP ärztliche Zwangsmaßnahmen wieder zulassen. Die Regelung soll ausschließlich für psychisch beeinträchtigte Menschen und nur in Einzelfällen gelten. Mit dem Gesetzentwurf „zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ wollen die Fraktionen „eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt“, schaffen.
Bis vor kurzem wurde die gesetzliche Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen. Demnach durften „Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden“, heißt es in der Vorlage. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Juni 2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er entschied, dass es an einer gesetzlichen Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle. Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“ nicht möglich, schreiben die Abgeordneten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin „im Rahmen einer Unterbringung nach Paragraph 1906 Absatz 1 BGB erfolgen“. Sowohl Unterbringung, als auch Zwangsmaßnahme bedürften der gerichtlichen Genehmigung.
Zudem, halten die Verfasser der Vorlage fest, dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein „erheblicher Grundrechtseingriff“ verbunden sei. Sie sollten insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung infrage kommen. 


hib - heute im bundestag Nr. 537
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Do, 22. November 2012 Redaktionsschluss: 17:00 Uhr



Freitag, 16. November 2012

Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte (§ 34 BVG): Berechnungsgrundlagen • Konkurrenzverhältnis zum Jugendhilferecht (SGB VIII)


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in seinem Rundschreiben vom 08.10.2012 festgelegt, dass dieAusgleichsrente für schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche nach § 34 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Grundlage unterhaltsrechtlicher Leitlinien "Düsseldorfer Tabelle" zum Mindestbedarf zu berechnen ist und bestimmt das Verhältnis zu den Leistungen des SGB VIII.
Wenn bei dem schwerbeschädigten Kind bzw. Jugendlichen unter Abzug anderer ihm zustehender
Leistungen (z.B. Kindergeld) ein Bedarf besteht, der durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht gedeckt werden kann, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichsrente. Deren Höhe richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Berechnungsgrundlagen. Es ist ein Schadensausgleichsanspruch, kein sozialhilferechtlicher Grundsicherungsanspruch.
Im Verhältnis zu Leistungen des SGB VIII sollen Doppelleistungen vermieden werden. Macht der träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der versorgungsbehörde einen Erstattungsanspruch geltend und ist ein Leistungsbescheid ergangen, wird die Ausgleichsrente nach § 34 BVG direkt an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe ausgezahlt. Entsprechendes gilt bei der Waisenausgleichsrente nach § 47 BVG.
Die Rundschreiben vom 21. November 2011 (Az.: Vb 2 - 54423) und 15. Dezember 2011
(Az.: Vb 2 – 54030/ 54490) - letzteres nur hinsichtlich der Ausführungen zum Verhältnis der
(Halb-)Waisenausgleichsrente zu den Hilfen der Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII -
werden aufgehoben.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vb 2 - 54423 8. Oktober 2012

Mittwoch, 14. November 2012

P-Konto: Extra Gebühren unzulässig

 Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto eine Extra-Gebühr zahlen muss, die über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto liegt.

Nach Auffassung der Bundesrichter benachteiligen die Banken ihre Kunden unangemessen, weil die Bank mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihr durch das gesetz auferlegte Pflicht erfüllt, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt verlangen darf. Das hatte auch der Gesetzgeber nicht gewollt. 

Quelle: BGH   Pressemitteilung Nr. 191/12 vom 13.11.2012 


Mittwoch, 7. November 2012

Erhöhung des Grundfreibetrags kommt

Existenzminimumbericht : 350,- € mehr !

9. Existenzminimumbericht (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Das Bundeskabinett hat am 7. November 2012 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern beschlossen. Der Bericht bestätigt den steuerpolitischen Kurs der Bundesregierung zum Abbau der kalten Progression.
Erwerbseinkommen, soweit es zum dem Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist, darf in Deutschland nicht besteuert werden. Um die Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe exakt zu überprüfen, legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern auf der Basis statistischer Daten ermittelt wird. Künftig wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch alle zwei Jahre einen regelmäßigen Bericht zum Umfang der kalten Progression vorlegen.
Bereits der letzte (achte) Existenzminimumbericht aus dem Frühjahr 2011 hatte klar gemacht, dass der bestehende Grundfreibetrag (8.004 Euro) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen würde, um das Existenzminimum von Erwachsenen im Jahr 2013 steuerfrei zu halten. ... Der jetzt vorgelegte 9. Existenzminimumbericht bestätigt die in den parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf vorgelegten Berechnungen. Die Unterdeckung beim Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2013 120 Euro und im Jahr 2014 348 Euro. Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, mit dem die zentralen Tarifeckwerte an die Preisentwicklung angepasst werden, sieht eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 Euro in 2013 und um weitere 224 Euro in 2014, also insgesamt um 350 Euro vor.
Pressemitteilung des BMF vom 07.11.2012