Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen
Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende
Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem
von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei
beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.
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Der Bundesfinanzhof hält die zwingende Teilung des Pauschbetrages nicht für verfassungswidrig.Ob dies beim BVG Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
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