Langzeiterkrankte Arbeitnehmer sammeln Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub über die Jahre ihrer Arbeitsunfähigkeit hinweg an. Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.11.2011 können diese Ansprüche jedoch zeitlich begrenzt werden, beispielsweise durch nationales Gesetz, aber auch durch Tarifvertrag. Im entschiedenen Fall hatte der Tarifvertrag eine Beschränkung des Übertragungszeitraumes auf 15 Monate vorgesehen, nach dessen Verstreichen der Anspruch erlischt, was der EuGH als richtlinienkonform und damit als zulässig bewertete. Hierfür ist erforderlich, daß der Übetragungszeitraum erheblich länger ist als die Dauer des Bezugszeitraumes.
"...Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt..."
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