Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung und nicht erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger haben, wenn sie schwerbehindert (Grad der Behinderung von 50 und mehr) sind, einen Anspruch auf einen pauschalen Mehrbedarf in Höhe von 17% des für sie massgeblichen Regelbedarfs (§ 30 Abs. 1 SGB XII, § 23 Nr.4 SGB II), d.h. wenn Sie 364 Euro erhalten zusätzlich 62 Euro, bei 328 Euro 56 Euro und bei 291 Euro 50 Euro.
Wenn Sie den Bescheid über den GbD von 50 und das Merkzeichen G haben, erfolgt keine Prüfung eines konkreten Mehrbedarfes, z.B. für Schuhe oder Taxikosten. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Schwerbehinderteneigenschaft jedoch noch nicht festgestellt, kann ein Mehrbedarf nach der Rechtssprechung des 8. Senates geleichwohl bestehen, wenn er konkret nachgewiesen wird.
Wegen des schwierigen Nachweises empfiehlt es sich, die Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zeitig zu stellen. Für die Feststellung sind die Versorgungsämter zuständig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen