Mittwoch, 23. November 2011

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer 
Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen 
erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach 
Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung 
nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu 
berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die 
angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der 
Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach 
ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung 
führten. 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die 
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die 
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die 
Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung 
auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf 
Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. 

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor. Die 
Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten 
Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führt zu einer 
Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche 
genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich 
um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines 
Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht 
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. 
Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung 
nicht als Eigentum geschützt. 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 74/2011 vom 23. November 2011 
Urteil vom 8. November 2011
1 BvR 2007/11

 

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