Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anrechnung einer
Einkommensteuerstattung auf das Arbeitslosengeld II. Ihre hiergegen
erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten ohne Erfolg, weil eine nach
Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung
nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu
berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die
angefochtenen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und der
Fachgerichte in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt, da diese nach
ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung
führten.
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere wird die
Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung
auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung nicht in ihrem Grundrecht auf
Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor. Die
Anrechnung vermindert nicht den als Eigentum geschützten
Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führt zu einer
Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche
genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich
um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines
Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen.
Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung
nicht als Eigentum geschützt.
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