Donnerstag, 18. August 2011

Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Ausschlußfrist

Das BAG hat am 09.08.2011 entschieden, daß sämtliche Urlaubsabgeltungsansprüche auf Grund der im entschiedenen Fall maßgeblichen Ausschlußfrist verfallen sind. Das bedeutet für alle Dauer- bzw. Langzeiterkrankten, daß sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihren über den Zeitraum der Erkrankung angesammelten Urlaubsabgeltungsanspruch umgehend innerhalb der Ausschlußfrist geltend machen müssen, sofern auf ihr Arbeitsverhältnis eine Ausschlußfrist, sei es tariflich oder vertraglich,  Anwendung findet. Andernfalls verfallen ihre Urlaubsabgeltungsansprüche.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.
Im entschiedenen Fall hatte eine über 2 Jahre durchgehend arbeitsunfähig erkrankte Krankenschwester seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, ihren sofort mit Beendigung fälligen Urlaubsabgeltungsanspruch aber erst nach Ablauf der 6-monatigen Ausschlußfrist bei ihrem Arbeitgeber geltend gemacht. Die Klage war ohne Erfolg, denn ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des maßgeblichen Tarifvertrages. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 352/10 -  
Pressemitteilung Nr. 63/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20. April 2010 - 12 Sa 1448/09 -

TIP:
Für Betreuer bedeutet dies, daß sie bei in Arbeitsverhältnissen stehenden Betreuten darauf achten müssen, ob einzel- oder tarifvertragliche Ausschlußfristen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden und in entsprechend gelagerten Fällen die oft über mehrere Jahre angesammelten Urlaubsabgeltungsansprüche rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber des Betreuten geltend machen müssen, um sich ggf einer Inanspruchnahme durch den Betreuten zu entziehen. Hier ist besonderes Augenmerk gefordert, da regelmäßig hohe Beträge im Raume stehen.

Vera Munz
Rechtsanwältin

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