Donnerstag, 18. August 2011

Befristung von Urlaubsansprüchen

Das BAG hat entschieden, daß auf Grund von mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit angesammelter Urlaub nach Aufnahme der Arbeit innerhalb des Urlaubsjahres genommen werden muß - mangels anderweitiger einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen -, da er ansonsten verfalle, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. 
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Arbeitsaufnahme unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Das BAG hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - 
Pressemitteilung Nr. 64/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Mai 2010 - 12 Sa 38/10 -


TIP:
Kehrt der Betreute nach langjähriger Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurück, muß umgehend der angesammelte Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, da er andernfalls mit Ende des Urlaubsjahrs verfällt, sofern kein Übertragungsgrund wie zB erneute Erkrankung - vorliegt. Der EuGH ist aktuell mit der Problematik der Befristung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen befaßt. In Kürze mehr dazu.

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