Dienstag, 16. August 2011

Gehhilfe-Rollatoren bald 12 % billiger ?

Ab dem 01.10.2011 könnten Gehhilfe-Rollatoren billiger werden, denn sie unterliegen dann nur noch dem ermäßigten Umsatzsteuersattz iHv 7 %. Der EuGH hatte mit Urteil vom 22.Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) entschieden, daß die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren Anwendung finden müsse, da die zugrundeliegende Verordnung zur Einreihung in die Liste der Güter des ermäßigten Umsatsteuersatzes ungültig ist. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wurde Gehhilfe-Rollatoren erstreckt, die aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern, mit vorderen Drehlagerrädern, Griffen und Bremsen bestehen und ihrer Beschaffenheit nach als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten bestimmt sind. Dem entspricht nun auch das aktuelle BMF-Schreiben vom 11.08.2011 IV BD 2 S 7227/11/10001 (2011/0640421), wonach die Lieferungen von Gehhilfe-Rollatoren gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Damit sind die vorherigen Verwaltungsanweisungen, die dies ausschlossen, - insbesondere das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638), nicht mehr anzuwenden.
Bei Umsätzen bis zum 30.09.2011 kann der Verkäufer noch den erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % beim Käufer geltend machen; ab dem 01.10.2011 gilt dann nur noch der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.
Die Differenz von 12 % müßte bei der neuen Preiskalkulation dem Verbraucher zu gute kommen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11. August 2011
- IV D 2 - S 7227/11/10001 - (2011/0640421) -
BEZUG
BMF-Schreiben vom 5. August 2004
-  I 638V B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638)
EuGH-Urteil vom 22.Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen