Nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bundeserziehungsgeldgesetz
in der hier maßgeblichen Fassung von 2006 (BErzGG) und dem am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
ist die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische
Staatsangehörige davon abhängig, über welche Art von Aufenthaltstiteln
die Betroffenen verfügen (§ 1 Abs. 6 BErzGG und § 1 Abs. 7 BEEG). Die
zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende Niederlassungserlaubnis führt
immer zur Anspruchsberechtigung. Hingegen sind die Inhaber einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur dann
anspruchsberechtigt, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Vom Anspruch auf
Erziehungs- oder Elterngeld auch dann grundsätzlich ausgenommen sind
allerdings ausländische Staatsangehörige, denen der Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist. Für
die Inhaber solcher humanitärer Aufenthaltserlaubnisse gilt jedoch eine
Rückausnahmeregelung, wonach sie dann einen Anspruch auf Erziehungs-
oder Elterngeld haben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und eines der in § 1 Abs. 6 Nr. 3b
BErzGG bzw. § 1 Abs. 7 Nr. 3b BEEG genannten Merkmale der
Arbeitsmarktintegration erfüllen, das heißt im Bezugszeitraum entweder
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld I
beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die vorgelegten
Vorschriften wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus
Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen
Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für nichtig erklärt.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 65/2012 vom 29. August 2012
Beschluss vom 10. Juli 2012
1 BvL 1/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11
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