Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom
04.04.2012 XII ZB 447/11 zu der Erhöhung des dem Berufsbetreuer zustehenden
Stundensatzes auf 44,- € seine Entscheidung vom 18.01.2012 XII ZB 409/10
bestätigt:
Die
Erhöhung setzt voraus, daß der Betreuer seine Qualifikation durch ein
abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene
Ausbildung erworben hat. Nicht vergütungserhöhend wirken sich Berufserfahrung
oder Fortbildungsmaßnahmen aus.
In
dem nun entschiedenen Fall hatte die Betreuerin eine Ausbildung zum
Sparkassenbetriebswirt in 626 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten absolviert. Das sah der BGH nicht als ausreichend an: Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand reiche bei weitem nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er seiauch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar.
hier
der linkzur Entscheidung:
BGH Beschluß vom 04.04.2012 XII ZB 447/11 mehr>>
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