Freitag, 18. Mai 2012

Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit Altersrente


Bayerisches LSG Urteil vom 10.01.2012

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben.
Ausgangspunkt
Der 1944 geborene Kläger hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche Unfallversicherung bewilligte ihm deshalb eine Verletztenrente als Dauerrente, die sich nach dem Jahresverdienst eines Druckers errechnete. Dabei blieb es auch, als der Kläger sich wenig Jahre später zum Industriekaufmann und schließlich zum Betriebswirt qualifizierte.
Als der 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt; Altersrente und Verletztenrente wurden gleichsam verrechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, für die Verletztenrente sei nicht das Jahresverdienst eines Druckers maßgeblich, weil er diesen Beruf bereits vor fast 40 Jahren aufgegeben hatte. Relevant sei der Jahresverdienst eine Betriebswirtes - dann wäre es wegen der höheren Berechnungsgrundlage nach § 93 Abs. 3 SGB VI nicht zur Verrechnung von Altersrente und Verletztenrente gekommen. Der Kläger hätte rund 800 EUR/Monat mehr an Rentenleistungen erhalten.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht bei der Berechnung der Verletztenrente das Jahresverdienst eines Druckers zu Grunde gelegt. Die Rechtsvorschriften seien bei der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente zutreffend angewandt worden; eine Korrektur in der späteren Zeit sei nicht veranlasst gewesen. Auch eine Abänderung aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssen. Ein Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe nicht. Damit ist geklärt, dass wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile eine Änderung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beansprucht werden kann.
Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 10. Januar 2012 -  Pressemitteilung  vom 11.05.2012 mehr>> 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen