1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen
Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf)
bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten
sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie
wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu
erfassenden Verpflegungswerts aus.
2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den
Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf
angesetzt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R
50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV
2005, 332).
3. Bei einem behinderten Kind mit dem Merkzeichen "H" ist es
offensichtlich, dass für die Zeit außerhalb der teilstationären
Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter und ggf. zu schätzender
Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind noch im
elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es
in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und
unterstützt wird
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen