Mittwoch, 11. April 2012

Kabinett beschließt Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung


 Zentrale Punkte des Entwurfs sind die Neujustierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung.  Am 28.03.2012 hat die Bundesregierung des Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundestag wird den Entwurf am 26.04.2012 in erster Lesung beraten.
I. Eckpunkte des Gesetzentwurfs vom 28.03.2012
  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit soll so ausgeweitet werden, dass auch die Bedürfnisse von Demenzkranken künftig erfasst werden. Insgesamt soll sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff, anstelle der stark verrichtungsbezogenen Beurteilung stärker an der Selbstständigkeit orientieren und insbesondere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugute kommen.
  • Ausweitung der Leistungen: Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden vor allem im Hinblick auf Demenzkranke ausgeweitet. Geplant ist zudem, die Leistungen flexibler zu gestalten, so dass Bedürftige ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Leistungspakten haben sollen.
  • Angehörigenpflege erleichern: Die Pflege durch Familienangehörige soll erleichert werden (Stichwort Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeitgesetz). Zudem sollen Pflegezeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden.
  • Förderung alternativer Wohnformen (Wohngruppen)
  • Reformierung des Begutachtungsprozesses
  • Finanzierung der Pflegeversicherung: Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 %-Punkte und Förderung der privaten Vorsorge.

II. Änderungen im Einzelnen
§ 7b SGB XI (Beratungsgutscheine): Verbindliche und nachweisbare Verpflichtung der Pflegekassen, frühzeitige Beratung anzubieten.
§ 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit): Insbesondere Beauftragung anderer Gutachter möglich und Zusatzzahlung bei Nichteinhaltung der Bescheidungsfrist.
§ 18 a SGB XI (Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren): Insbesondere Verhaltenskodex für die Begutachtung.
§ 36 SGB XI (Pflegesachleistung): Wahl des Versicherten aus Angeboten der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Zudem Möglichkeit des "Poolen" (= Inanspruchnahme durch mehrere Pflegebedürftige)
§ 38a SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen): Förderung alternativer Wohnformen durch Zusatzleistung iHv. 200 € monatlich.
§ 45a SGB XI (Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe)
§§ 45e und 45f SGB XI: Förderung alternativer Wohnformen, insbesondere Wohngruppen.
§ 53b SGB XI (Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
§ 123 SGB XI (Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als Übergangsregelung)

III. Verfahrensüberblick
Aktueller Verfahrensstand: Gesetzentwurf vor erster Lesung im Bundestag
Gesetzesinitiative: Bundesregierung
Beschluss Bundesregierung: (+) 28.03.2012
Stellungnahme Bundesrat:
Beschluss Bundestag:
Beschluss Bundesrat:
Zustimmungsbedürftigkeit: (-)
Verkündung im BGBl.:

Patrick Esser, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht Köln (www.sozrecht.de)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) (28.03.2012)
Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (20.01.2012)
Eckpunktepapier des BMG (16.11.2011)


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen