Freitag, 24. Februar 2012

Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen

BUNDESFINANZHOF (BFH) Beschluss vom 15.12.2011, VI R 26/11
Leitsätze
1. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.
2. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.


Kommentar Rechtsanwältin Munz:
Das Finanzgericht hatte die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Blockmodells der Altersteilzeit als Lohn zu erfassen sind, streng nach dem Zuflußprinzip mit einer Versteuerung der Ausgleichszahlungen erst im Zuflußjahr und nicht als laufenden Arbeitslohn über die gesamte Arbeitszeit gestreckt entschieden. Dies wurde mit der Entscheidung des BFH bestätigt: Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Auszahlung des Wertguthabens kein laufender Arbeitslohn und dem Kläger nicht im Streitjahr zugeflossen ist. Die Ausgleichszahlung als nicht regelmäßig geleisteter Arbeitslohn stellt einen sonstigen Bezug dar, auf den die Regelungen des § 11 EStG Anwendung finden. Wesentlich ist, daß der Arbeitnehmer eine Vorleistung erbringt, die ihm einen Anspruch auf spätere Zahlung der Bezüge und Freistellung gibt. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitszeitblockmodells ist diese Vorleistung abzugelten. Der Anspruch auf die Abgeltungzahlung ergibt sich nur aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitzeitmodells und stellt gerade kein Entgelt für laufende regelmäßige Arbeitsleistung, d.h. keinen Arbeitslohn dar.Damit verbleibt es bei der steuerlichen Erfassung nach dem Zuflußprinzip.

Quelle: BUNDESFINANZHOF (BFH) Beschluss vom 15.12.2011, VI R 26/11 mehr >>
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