Mittwoch, 22. Februar 2012

Arbeitszeitgesetz gilt auch für Pflegepersonal in Privathaushalten


Arbeit und Soziales/Antwort
Berlin: (hib/CHE) Auch für ausländische Pflegekräfte, die in Privathaushalten arbeiten, gilt das Arbeitszeitgesetz (AZG). Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/8373) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8193). Demnach gelten auch für im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsandtes Pflegepersonal die im AZG vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten. Insbesondere dürfe die werktägliche Arbeitszeit im Durschnitt acht Stunden nicht überschreiten, schreibt die Regierung weiter. Die Ruhezeit zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens elf ununterbrochene Stunden betragen.
Aus der Antwort geht außerdem hervor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung die Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auf Grundlage des AEntG prüfen kann. Zwar träfe es zu, dass die Beamten nur mit Einverständnis des Wohnungsinhabers Prüfungen in dessen Wohnung durchführen können. Wenn jedoch ausreichende Verdachtsmomente für einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit vorlägen, könne die Prüfung auch ohne dessen Einverständnis erfolgen, heißt es in dem Schreiben.

hib Nr. 082 vom 13.02.2012

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