Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Im entschiedenen Fall muss ein chronisch Kranker auf ärztliche Verordnung
ein Medikament einnehmen, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme
wird nach der Entscheidung des BVG von der Krankenkasse zu Recht abgelehnt.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013 Beschluss vom 12. Dezember 2012 1 BvR 69/09
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