Donnerstag, 17. Januar 2013

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber 
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. 
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute 
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die 
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem 
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die 
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. 

Im entschiedenen Fall muss ein chronisch Kranker auf ärztliche Verordnung 
ein Medikament einnehmen, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme 
wird nach der Entscheidung des BVG von der Krankenkasse zu Recht abgelehnt.
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09

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