Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren
entschieden, dass die Kontoführungsgebühr für
ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) in
der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde bei Umwandlung seines
schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto eine Extra-Gebühr zahlen muss, die über der Kontoführungsgebühr für
ein Standardkonto
liegt.
Nach Auffassung der Bundesrichter benachteiligen die Banken ihre Kunden unangemessen, weil
die Bank mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich
eine ihr durch das gesetz auferlegte Pflicht
erfüllt, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes
Entgelt verlangen darf. Das hatte auch der Gesetzgeber nicht gewollt.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 191/12 vom 13.11.2012
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