Mittwoch, 14. November 2012

P-Konto: Extra Gebühren unzulässig

 Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto eine Extra-Gebühr zahlen muss, die über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto liegt.

Nach Auffassung der Bundesrichter benachteiligen die Banken ihre Kunden unangemessen, weil die Bank mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihr durch das gesetz auferlegte Pflicht erfüllt, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt verlangen darf. Das hatte auch der Gesetzgeber nicht gewollt. 

Quelle: BGH   Pressemitteilung Nr. 191/12 vom 13.11.2012 


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