Freitag, 16. November 2012

Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte (§ 34 BVG): Berechnungsgrundlagen • Konkurrenzverhältnis zum Jugendhilferecht (SGB VIII)


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in seinem Rundschreiben vom 08.10.2012 festgelegt, dass dieAusgleichsrente für schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche nach § 34 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Grundlage unterhaltsrechtlicher Leitlinien "Düsseldorfer Tabelle" zum Mindestbedarf zu berechnen ist und bestimmt das Verhältnis zu den Leistungen des SGB VIII.
Wenn bei dem schwerbeschädigten Kind bzw. Jugendlichen unter Abzug anderer ihm zustehender
Leistungen (z.B. Kindergeld) ein Bedarf besteht, der durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht gedeckt werden kann, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichsrente. Deren Höhe richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Berechnungsgrundlagen. Es ist ein Schadensausgleichsanspruch, kein sozialhilferechtlicher Grundsicherungsanspruch.
Im Verhältnis zu Leistungen des SGB VIII sollen Doppelleistungen vermieden werden. Macht der träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der versorgungsbehörde einen Erstattungsanspruch geltend und ist ein Leistungsbescheid ergangen, wird die Ausgleichsrente nach § 34 BVG direkt an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe ausgezahlt. Entsprechendes gilt bei der Waisenausgleichsrente nach § 47 BVG.
Die Rundschreiben vom 21. November 2011 (Az.: Vb 2 - 54423) und 15. Dezember 2011
(Az.: Vb 2 – 54030/ 54490) - letzteres nur hinsichtlich der Ausführungen zum Verhältnis der
(Halb-)Waisenausgleichsrente zu den Hilfen der Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII -
werden aufgehoben.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vb 2 - 54423 8. Oktober 2012

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