Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Großeltern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann haben können, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben.
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BVerwG 5 C 12.11 - Urteil vom 1. März 2012
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