Freitag, 30. März 2012

Neues Urteil Pflegestufe: Zeitaufwand der Begleitperson wird berücksichtigt

Das LSG  Rheinland-Pfalz hat entschieden, daß auch der Zeitaufwand einer Begleitperson für Fahrten zum Arzt und die Wartezeiten beim Arzt bei der Feststellung der Pflegestufe berücksichtigt werden müssen, wenn eine Begleitung nicht auf Grund von medizinischen Gründen erfolgt, sondern bspw. um die Sicherheit der Person auf dem Weg zwischen Auto und Arztpraxis zu gewährleisten. Dies ist eine weitere Auslegung als die Vorgabe in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit : nur wenn eine ständige Beaufsichtigung erforderlich ist und der Pflegebedürftige daher begleitet werden muß, werden die Fahrtzeiten berücksichtigt.

Urteil
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz   L 5 P 29/11   02.02.2012  mehr>>

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