Mittwoch, 7. September 2011

Keine erneute Weiterleitung von Rehabilitationsanträgen

Ein einem Rehabilitationsträger von einem anderen Träger zugeleiteter Rehabilitationsantrag darf nicht ein zweites Mal weitergeleitet oder an den erstangegangenen Träger zurückgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist nicht zu prüfen, ob dem erstangegangenen Träger ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last fällt. Dies hat das Landessozialgericht in einem am 01.09.2011 veröffentlichten Beschluss vom 16.08.2011 L 5 KR 175/11 B ER entschieden. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) dient dem Schutz behinderter Menschen vor Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehabilitationsträger. Danach stellt der Rehabilitationsträger, bei dem zuerst ein Antrag auf Rehabilitation (im konkreten Fall ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einem Wohnheim für junge Menschen mit Essstörungen) gestellt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Erfolgt keine Weiterleitung innerhalb der Frist, muss nach § 14 Abs. 2 SGB IX der erstangegangene Rehabilitationsträger den Bedarf des Betroffenen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entsprechende Leistungen erbringen, bei fristgerechter Weiterleitung der zweitangegangene Träger. Mit dieser Schutzfunktion ist eine erneute Weiterleitung oder gar eine Rückübertragung an den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger nicht zu vereinbaren. Dies gilt zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen sogar dann, wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtmissbräuchlich erfolgte.
Beschluss vom 16.8.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 175/11 B ER
 
Quelle: Pressemeldung Landessozialgericht RP vom 01.09.2011
Herausgeber:Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

1 Kommentar:

  1. Endlich einmal Klartext. Hier ist insbesondere auf die Einhaltung der Frist künftig zu achten.

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