Auch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze
Verein der stationären Behindertenhilfe wehrt sich gegen Regress der Krankenkasse
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.
Kein Anspruch für ältere Behinderte
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, so die Darmstädter Richter. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 06.02.2013 mehr>>
(AZ L 4 KA 17/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen