Der BFH hat entschieden, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.
Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH liegt eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit vor, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Für solche Leistungen sehe das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen sei auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog "anerkannte Einrichtung") zu bejahen. Sie ergebe sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei seien.
Nicht umsatzsteuerfrei seien allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören.
Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U
Quelle: juris mehr>>
Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.
Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH liegt eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit vor, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Für solche Leistungen sehe das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen sei auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog "anerkannte Einrichtung") zu bejahen. Sie ergebe sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei seien.
Nicht umsatzsteuerfrei seien allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören.
Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U
Quelle: juris mehr>>