Donnerstag, 20. Dezember 2012

Das ändert sich im neuen Jahr



Was sich im neuen Jahr ändert  
© BMAS

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende 

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 382 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2013 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €

b) Insolvenzgeldumlage

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Sie beträgt 2013 0,15 Prozent.

c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14. Dezember 2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.

d) Winterbeschäftigungs-Umlage

Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 1. Januar 2013 die Höhe der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

a) Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit

Nach in 2012 abgeschlossenen Tarifverträgen sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:
  • Kunststoff verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Kautschuk verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Schienenverkehrsbereich ab 1. April 2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie ab 1. April 2013
  • Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 1. April 2013

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch 

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013  beträgt 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Änderungen bei den Minijobs

Zum 1. Januar 2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im Einzelnen: 
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
  • auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht. 
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken). 
  • Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 €, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

d) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.
Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.

e) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.

f) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2011 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 im Überblick:
Rechengrößen der Sozialversicherung 2013:
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
     
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

5.800 €

69.600 €

4.900 €

58.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.100 €

85.200 €

6.050 €

72.600 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung

5.800 €

69.600 €

4.900 €

58.800 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.350 €

52.200 €

4.350 €

52.200 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

3.937,50 €

47.250 €

3.937,50 €

47.250 €
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung

2.695 €*

32.340 €*

2.275 €

27.300 €
     
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

34.071 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

g) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2013 85,05 € monatlich.

h) Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, werden die Organisationsstrukturen modernisiert sowie die Solidargemeinschaft und der Wettbewerb gestärkt. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Durch bundesweit einheitliche Beitragsmaßstäbe für gleich strukturierte Betriebe werden Wettbewerbsverzerrungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgebaut. Die neuen, ab 1. Januar 2014 anzuwendenden Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio. € bereitgestellt.
i) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch  (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
j) Gleitzonenfaktor 2012 
Ab dem 1. Januar 2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
k) Sachbezugswerte 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 € angehoben.  
5. Politik für Menschen mit 
Behinderungen
a) Neuer Schwerbehindertenausweis 
Ab 1. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er ist spürbar benutzerfreundlicher, weil so handlich wie der Führerschein oder die Bankkarte. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache enthalten. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland eigenständig fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiter mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.
b) Anpassung der Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr
Zum 1. Januar 2013 wird die seit 1984 unveränderte Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr  von monatlich fünf auf sechs € angehoben (jährlich 72 €, halbjährlich 36 €). Einkommensschwache (insbesondere Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit. 
Stand: 18.12.2012
Quelle: BMAS Pressemitteilung

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Langfristige Heilmittelbehandlung einheitlich geregelt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ein vereinfachtes einheitliches Verfahren für die Genehmigung von langfristigen Heilmittelbehandlung vorgestellt. Das Merkblatt kann auf der Webseite des G-BA abgerufen werden.
Am 22.11.2012 regelte der G-BA die Genehmigung von langfristigen Heilmittelbehandlungen im Rahmen der seit 1.7.2011 gültigen Heilmittel-Richtlinie. Betroffen sind Verordnungen von Heilmitteln z. B. bei angeborener Schädigung der Arme oder Beine (Contergan-Schädigungen), bei Lähmungen (Paraparesen und Paraplegien) sowie bei Bewegungsstörungen aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung (infantiler Zerebralparese). In diesen Fällen ist eine Heilmittelbehandlung meist für einen längeren Zeitraum ohne Unterbrechungen medizinisch erforderlich ist.
Genehmigungsvoraussetzungen klargestellt
In der Vergangenheit entstanden in der Praxis häufig Umsetzungsprobleme. Unklar waren die Genehmigungsvoraussetzungen, etwa bei der Indikationsstellung oder bei der Bestimmung der Patientengruppe, die von der Regelung profitieren soll. Das Merkblatt nimmt Bezug auf eine zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) vereinbarte Indikationsliste, die Anlage des Merkblattes ist.
„Wir hoffen, dass die getroffenen Regelungen von allen Beteiligten als deutlich spürbare Hilfestellung zum Wohle der Patienten konstruktiv genutzt werden“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Auf Hinweis der Patientenvertretung im G-BA wird zu einem späteren Zeitpunkt überprüft, ob sich das Merkblatt im Versorgungsalltag bewährt. Weitere Klarstellungen sind in den Vereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und KBV zu den Praxisbesonderheiten getroffen worden.
Langzeitgenehmigung für 12 Monate möglich
Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können seit einem Beschluss des G-BA zur grundlegenden Neufassung der Heilmittel-Richtlinie aus dem Jahr 2011 von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die langfristige Genehmigung einer Heilmittelbehandlung erhalten, ohne dass dafür eine erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs erforderlich ist.
Vor diesem Beschluss aus dem Jahr 2011 war bei wiederholten Verordnungen außerhalb des Regelfalls immer wieder eine besondere ärztliche Begründung mit prognostischer Einschätzung des Gesundheitszustandes nötig. Die langfristige Genehmigung gilt seit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie im vergangenen Jahr nun mindestens 12 Monate lang.
Quelle : G-BA / Haufe Online Redaktion

Dienstag, 4. Dezember 2012

Merkzeichen Taubblindheit


Deutscher Bundestag


 Merkzeichen Taubblindheit

Die SPD-Fraktion verlangt, Taubblindheit als Behinderung eigener Art anzuerkennen und das Merkzeichen Taubblindheit einzuführen. In einem Antrag (17/11676) fordert sie die Bundesregierung auf, Paragraph 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung um das eigenständige Merkzeichen „TBI“ (taubblind) zu ergänzen. Taubblindheit weise eigenständige Merkmale auf, da die Betroffenen „die Funktionseinschränkung eines Fernsinnes (Sehen/Hören) nicht durch den jeweils anderen Sinn ausgleichen“ könnten, schreiben die Sozialdemokraten zur Begründung. 

 

hib - heute im bundestag Nr. 561
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Do, 29. November 2012 Redaktionsschluss: 15:55 Uhr

 

Montag, 26. November 2012

Gesetz soll Anordnung ärztlicher Zwangsmaßnahmen wieder ermöglichen



Deutscher Bundestag


Mit einer gesetzlichen Neuregelung wollen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP ärztliche Zwangsmaßnahmen wieder zulassen. Die Regelung soll ausschließlich für psychisch beeinträchtigte Menschen und nur in Einzelfällen gelten. Mit dem Gesetzentwurf „zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ wollen die Fraktionen „eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt“, schaffen.
Bis vor kurzem wurde die gesetzliche Regelung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesehen. Demnach durften „Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden“, heißt es in der Vorlage. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Juni 2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er entschied, dass es an einer gesetzlichen Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle. Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“ nicht möglich, schreiben die Abgeordneten.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin „im Rahmen einer Unterbringung nach Paragraph 1906 Absatz 1 BGB erfolgen“. Sowohl Unterbringung, als auch Zwangsmaßnahme bedürften der gerichtlichen Genehmigung.
Zudem, halten die Verfasser der Vorlage fest, dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein „erheblicher Grundrechtseingriff“ verbunden sei. Sie sollten insbesondere in Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung infrage kommen. 


hib - heute im bundestag Nr. 537
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Do, 22. November 2012 Redaktionsschluss: 17:00 Uhr



Freitag, 16. November 2012

Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte (§ 34 BVG): Berechnungsgrundlagen • Konkurrenzverhältnis zum Jugendhilferecht (SGB VIII)


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in seinem Rundschreiben vom 08.10.2012 festgelegt, dass dieAusgleichsrente für schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche nach § 34 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Grundlage unterhaltsrechtlicher Leitlinien "Düsseldorfer Tabelle" zum Mindestbedarf zu berechnen ist und bestimmt das Verhältnis zu den Leistungen des SGB VIII.
Wenn bei dem schwerbeschädigten Kind bzw. Jugendlichen unter Abzug anderer ihm zustehender
Leistungen (z.B. Kindergeld) ein Bedarf besteht, der durch die unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht gedeckt werden kann, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichsrente. Deren Höhe richtet sich nach den unterhaltsrechtlichen Berechnungsgrundlagen. Es ist ein Schadensausgleichsanspruch, kein sozialhilferechtlicher Grundsicherungsanspruch.
Im Verhältnis zu Leistungen des SGB VIII sollen Doppelleistungen vermieden werden. Macht der träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der versorgungsbehörde einen Erstattungsanspruch geltend und ist ein Leistungsbescheid ergangen, wird die Ausgleichsrente nach § 34 BVG direkt an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe ausgezahlt. Entsprechendes gilt bei der Waisenausgleichsrente nach § 47 BVG.
Die Rundschreiben vom 21. November 2011 (Az.: Vb 2 - 54423) und 15. Dezember 2011
(Az.: Vb 2 – 54030/ 54490) - letzteres nur hinsichtlich der Ausführungen zum Verhältnis der
(Halb-)Waisenausgleichsrente zu den Hilfen der Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII -
werden aufgehoben.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Vb 2 - 54423 8. Oktober 2012

Mittwoch, 14. November 2012

P-Konto: Extra Gebühren unzulässig

 Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto eine Extra-Gebühr zahlen muss, die über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto liegt.

Nach Auffassung der Bundesrichter benachteiligen die Banken ihre Kunden unangemessen, weil die Bank mit der Führung eines Girokontos als P-Konto lediglich eine ihr durch das gesetz auferlegte Pflicht erfüllt, wofür sie nach allgemeinen Grundsätzen kein gesondertes Entgelt verlangen darf. Das hatte auch der Gesetzgeber nicht gewollt. 

Quelle: BGH   Pressemitteilung Nr. 191/12 vom 13.11.2012 


Mittwoch, 7. November 2012

Erhöhung des Grundfreibetrags kommt

Existenzminimumbericht : 350,- € mehr !

9. Existenzminimumbericht (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Das Bundeskabinett hat am 7. November 2012 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern beschlossen. Der Bericht bestätigt den steuerpolitischen Kurs der Bundesregierung zum Abbau der kalten Progression.
Erwerbseinkommen, soweit es zum dem Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist, darf in Deutschland nicht besteuert werden. Um die Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe exakt zu überprüfen, legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern auf der Basis statistischer Daten ermittelt wird. Künftig wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch alle zwei Jahre einen regelmäßigen Bericht zum Umfang der kalten Progression vorlegen.
Bereits der letzte (achte) Existenzminimumbericht aus dem Frühjahr 2011 hatte klar gemacht, dass der bestehende Grundfreibetrag (8.004 Euro) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen würde, um das Existenzminimum von Erwachsenen im Jahr 2013 steuerfrei zu halten. ... Der jetzt vorgelegte 9. Existenzminimumbericht bestätigt die in den parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf vorgelegten Berechnungen. Die Unterdeckung beim Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2013 120 Euro und im Jahr 2014 348 Euro. Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, mit dem die zentralen Tarifeckwerte an die Preisentwicklung angepasst werden, sieht eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 Euro in 2013 und um weitere 224 Euro in 2014, also insgesamt um 350 Euro vor.
Pressemitteilung des BMF vom 07.11.2012