Freitag, 1. Juni 2012

Der neue Schwerbehindertenausweis

 Der neue Ausweis wird umgestellt !

Spürbar benutzerfreundlicher
Wie der Führerschein, der Personalausweis und die Bankkarten ist nun auch der neue
Schwerbehindertenausweis eine handliche Plastikkarte.

 Braille-Schrift
Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a
erkennen.

 Praktisch im Ausland
Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein
direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch künftig
nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im nichtdeutsch-
sprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen
gibt (z. B. ermäßigter Eintritt).

Ausgabe durch die Länder
Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen
Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest.

Übergangsfrist
Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
   
Kein Umtauschzwang
Alte Ausweise bleiben gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den
alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Es müssen also nicht alle im
Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden.

BMAS mehr>>

Freitag, 18. Mai 2012

Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center


Wer Arbeitslosengeld-II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center nachkommen. Diese erstatten dann auch die Fahrtkosten, allerdings meist in geringerer Höhe, als von den Betroffenen erwartet. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind.
Ausgangspunkt
Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 € gekostet.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz iHv 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.
Auswirkungen der Entscheidung
Der Rechtsstreit um 3,26 € wurde vom Bayerischen Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.
Externer Link - neues FensterBayer. Landessozialgericht Urteil vom 27. März 2012 - Pressemitteilung 11.05.2012 mehr>>  L 11 AS 774/10

Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit Altersrente


Bayerisches LSG Urteil vom 10.01.2012

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben.
Ausgangspunkt
Der 1944 geborene Kläger hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche Unfallversicherung bewilligte ihm deshalb eine Verletztenrente als Dauerrente, die sich nach dem Jahresverdienst eines Druckers errechnete. Dabei blieb es auch, als der Kläger sich wenig Jahre später zum Industriekaufmann und schließlich zum Betriebswirt qualifizierte.
Als der 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt; Altersrente und Verletztenrente wurden gleichsam verrechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, für die Verletztenrente sei nicht das Jahresverdienst eines Druckers maßgeblich, weil er diesen Beruf bereits vor fast 40 Jahren aufgegeben hatte. Relevant sei der Jahresverdienst eine Betriebswirtes - dann wäre es wegen der höheren Berechnungsgrundlage nach § 93 Abs. 3 SGB VI nicht zur Verrechnung von Altersrente und Verletztenrente gekommen. Der Kläger hätte rund 800 EUR/Monat mehr an Rentenleistungen erhalten.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht bei der Berechnung der Verletztenrente das Jahresverdienst eines Druckers zu Grunde gelegt. Die Rechtsvorschriften seien bei der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente zutreffend angewandt worden; eine Korrektur in der späteren Zeit sei nicht veranlasst gewesen. Auch eine Abänderung aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssen. Ein Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe nicht. Damit ist geklärt, dass wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile eine Änderung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beansprucht werden kann.
Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 10. Januar 2012 -  Pressemitteilung  vom 11.05.2012 mehr>> 

Mittwoch, 2. Mai 2012

keine Erhöhung der Vergütung für Sparkassenbetriebswirt auf 44,- €


Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 04.04.2012 XII ZB 447/11 zu der Erhöhung des dem Berufsbetreuer zustehenden Stundensatzes auf 44,- €  seine Entscheidung vom 18.01.2012 XII ZB 409/10 bestätigt:
Die Erhöhung setzt voraus, daß der Betreuer seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Nicht vergütungserhöhend wirken sich Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen aus.
In dem nun entschiedenen Fall hatte die Betreuerin eine Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt in 626 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten absolviert. Das sah der BGH nicht als ausreichend an: Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand  reiche bei weitem  nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er seiauch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar.

hier der linkzur Entscheidung:
BGH Beschluß vom 04.04.2012 XII ZB 447/11  mehr>>

Dienstag, 24. April 2012

Regierung will Pflege neu ausrichten


Demenzkranke und ihre Angehörigen sollen nach dem Willen der Bundesregierung vom kommenden Jahr an mehr und bessere Leistungen erhalten. Die Regierung hat dazu einen Gesetzentwurf (17/9369) „zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“ (PNG) vorgelegt, der am Donnerstag, 26. April, in erster Lesung im Bundestag beraten werden soll. Zum 1. Januar 2013 ist zudem eine Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 Prozent – bei Kinderlosen auf 2,3 Prozent – geplant. Das soll in den Jahren 2013 bis 2015 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt rund 3,54 Milliarden Euro einbringen. Ferner soll die freiwillige private Pflege-Vorsorge steuerlich gefördert werden. Dies bedarf jedoch noch einer eigenen gesetzlichen Regelung. mehr>>



hib - heute im bundestag Nr. 198
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Di, 24. April 2012 Redaktionsschluss: 12:00 Uhr

Freitag, 13. April 2012

Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebrachtes Kind

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) bestreiten kann, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten sowohl auf der Mittel- als auch auf der Bedarfsseite anzusetzen. Sie wirkt sich im Ergebnis deshalb nur in Höhe eines als Sachbezug zu erfassenden Verpflegungswerts aus.
2. Im Fall einer teilstationären Unterbringung kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (Bestätigung der BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, und VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).
3. Bei einem behinderten Kind mit dem Merkzeichen "H" ist es offensichtlich, dass für die Zeit außerhalb der teilstationären Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter und ggf. zu schätzender Mehrbedarf anfällt. Dies gilt nicht nur, wenn das Kind noch im elterlichen Haushalt untergebracht ist, sondern gleichermaßen, wenn es in einem eigenen Haushalt lebt und dort versorgt, betreut und unterstützt wird

Mittwoch, 11. April 2012

Kabinett beschließt Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung


 Zentrale Punkte des Entwurfs sind die Neujustierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung.  Am 28.03.2012 hat die Bundesregierung des Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundestag wird den Entwurf am 26.04.2012 in erster Lesung beraten.
I. Eckpunkte des Gesetzentwurfs vom 28.03.2012
  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: Der Begriff der Pflegebedürftigkeit soll so ausgeweitet werden, dass auch die Bedürfnisse von Demenzkranken künftig erfasst werden. Insgesamt soll sich der Pflegebedürftigkeitsbegriff, anstelle der stark verrichtungsbezogenen Beurteilung stärker an der Selbstständigkeit orientieren und insbesondere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugute kommen.
  • Ausweitung der Leistungen: Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden vor allem im Hinblick auf Demenzkranke ausgeweitet. Geplant ist zudem, die Leistungen flexibler zu gestalten, so dass Bedürftige ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Leistungspakten haben sollen.
  • Angehörigenpflege erleichern: Die Pflege durch Familienangehörige soll erleichert werden (Stichwort Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeitgesetz). Zudem sollen Pflegezeiten rentenrechtlich berücksichtigt werden.
  • Förderung alternativer Wohnformen (Wohngruppen)
  • Reformierung des Begutachtungsprozesses
  • Finanzierung der Pflegeversicherung: Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 %-Punkte und Förderung der privaten Vorsorge.

II. Änderungen im Einzelnen
§ 7b SGB XI (Beratungsgutscheine): Verbindliche und nachweisbare Verpflichtung der Pflegekassen, frühzeitige Beratung anzubieten.
§ 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit): Insbesondere Beauftragung anderer Gutachter möglich und Zusatzzahlung bei Nichteinhaltung der Bescheidungsfrist.
§ 18 a SGB XI (Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren): Insbesondere Verhaltenskodex für die Begutachtung.
§ 36 SGB XI (Pflegesachleistung): Wahl des Versicherten aus Angeboten der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Zudem Möglichkeit des "Poolen" (= Inanspruchnahme durch mehrere Pflegebedürftige)
§ 38a SGB XI (Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen): Förderung alternativer Wohnformen durch Zusatzleistung iHv. 200 € monatlich.
§ 45a SGB XI (Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe)
§§ 45e und 45f SGB XI: Förderung alternativer Wohnformen, insbesondere Wohngruppen.
§ 53b SGB XI (Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)
§ 123 SGB XI (Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als Übergangsregelung)

III. Verfahrensüberblick
Aktueller Verfahrensstand: Gesetzentwurf vor erster Lesung im Bundestag
Gesetzesinitiative: Bundesregierung
Beschluss Bundesregierung: (+) 28.03.2012
Stellungnahme Bundesrat:
Beschluss Bundestag:
Beschluss Bundesrat:
Zustimmungsbedürftigkeit: (-)
Verkündung im BGBl.:

Patrick Esser, Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht Köln (www.sozrecht.de)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) (28.03.2012)
Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (20.01.2012)
Eckpunktepapier des BMG (16.11.2011)