Donnerstag, 25. Juli 2013

Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern steuerfrei

Der BFH hat entschieden, dass gerichtlich bestellte Berufsbetreuer mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.
Der BFH hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.
Nach Auffassung des BFH liegt eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit vor, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringe, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Für solche Leistungen sehe das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen sei auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog "anerkannte Einrichtung") zu bejahen. Sie ergebe sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei seien.
Nicht umsatzsteuerfrei seien allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören.
Der BFH hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.
Hinweis: Seit dem 01.07.2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U

Quelle: juris mehr>>

Freitag, 14. Juni 2013

Neu : Pflegeplaner im internet geht an den Start

Unterstützung bei der Pflegeberatung mit dem Pflegeplaner im Internet. Hier finden Pflegebedürftige und deren Angehörige hilfreiche Informationen rund um die Pflege zu Hause.
Das Bundesverbraucherministerium hat den Pflegeplaner zusammen mit der Weissen Liste ins Leben gerufen. Er soll den Überblick über die recht unterschiedlichen Angebote in der ambulanten Pflege erleichtern. Neben der Angabe der jeweiligen Hilfsangebote bei den einzelnen Pflegestufen können die Kosten errechnet und ein Wochenplan erstellt werden. 
Ich finde ein sehr hilfreiches Angebot.

Quelle: Pflegeplaner

Donnerstag, 13. Juni 2013

Finanzamt : Betriebsprüfer besucht beruflich 8-9 mal Toilette täglich


Betriebsprüfer prüfen alles, gründlich, sorgfältig. Auch die eigenen Toilettengänge werden notiert. Das soll sich natürlich rechnen. Denn Leistung muss sich lohnen.
Das sieht das FG Baden-Württemberg jedoch anders: es lehnte die vom Betriebsprüfer des hier ungenannten Finanzamtes für die Sanierung seines neben seinem häuslichem Arbeitszimmers gelegenen Gäste-WC zu Hause geltend gemachtenRenovierungskosten ab.
Begründung: Die Toilette ist nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.


Quelle:
FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.1.2013, 9 K 2096/12
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Montag, 29. April 2013

Krankenkasse muss nur Frauen unter 20 Jahren die Pille zahlen

Auch für geistig behinderte Frauen keine Ausnahme von der Altersgrenze 

Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Verein der stationären Behindertenhilfe wehrt sich gegen Regress der Krankenkasse
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei. Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.

Kein Anspruch für ältere Behinderte
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, so die Darmstädter Richter. Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.

Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 06.02.2013 mehr>>

(AZ L 4 KA 17/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)






Fettabsaugung im Krankenhaus auf Kosten der Krankenkasse


Krankenkasse muss stationäre Liposuktion bezahlen

Ist eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Junge Frau begehrt Kostenübernahme für Liposuktion
Eine 29-jährige Frau aus Nordhessen leidet an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung, einem sogenannten Lipödem. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Fettabsaugung (Liposuktion). Die Krankenkasse verwies darauf, dass die konservativen Therapiemöglichkeiten wie z.B. Gewichtsreduktion und Lymphdrainagen noch nicht ausgeschöpft seien. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass die bei ihr vorliegende Form des Lipödems II. Grades nicht durch Gewichtsreduktion verringert werden könne. Ferner würden Lymphdrainage wie auch Kompressionsstrümpfe lediglich eine temporäre Linderung bewirken. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht empfohlen habe. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich.

Kein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für stationäre Liposuktion
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Krankenkasse dazu, die Kosten der stationären Liposuktion zu tragen. Die Klägerin habe eine deutlich bauchige Oberarmsilhouette sowie einen Oberschenkelumfang von 80 cm. Bei der erheblichen Fettmenge sei eine stationäre Behandlung notwendig. Dies ergebe sich aus den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie zur Liposuktion, die für die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Behandlungsbedürftigkeit heranzuziehen seien. Danach könne im ambulanten Bereich maximal 2 Liter reines Fettgewebe abgesaugt werden. Bei der Klägerin seien hingegen 3 bis 4 Liter Fettmasse pro Behandlung zu entfernen.

Es sei unbeachtlich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Liposuktion nicht positiv bewertet habe. Denn dies sei nur für ambulante Behandlungen erforderlich, da insoweit hinsichtlich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte. Für den stationären Bereich seien solche Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege. Dies sei hinsichtlich der Liposuktion nicht der Fall.

Auch habe die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Dass eine Gewichtsreduktion die lipödem-typischen Fettansammlungen beeinflussen könne, sei wissenschaftlich nicht gesichert.


(AZ L 1 KR 391/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 24.04.2013 mehr>>


Mittwoch, 27. Februar 2013

NJW empfiehlt Sozialrechtsexperten !

NJW
Link der Woche
Das Internet hat auch für Juristen viel Nützliches zu bieten. Überzeugen Sie sich selbst – in dem von der NJW angebotenen „Link der Woche“. Jede Woche neu!
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Sozialrecht auf dem Prüfstand: Als Hartz IV-Anwalt bezeichnet sich der Potsdamer Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Ludwig Zimmermann. Unter www.sozialrechtsexperte.blogspot.de schreibt Zimmermann über unberechtigte Stromsperren, willkürliche Kürzungen bei den Hartz IV-Leistungen oder einbehaltene Unterkunftskosten. Ausgewählte aktuelle sozialrecht­liche Entscheidungen mit einer fundierten anwaltlichen Einordnung und Kommentierung machen den regelmäßigen Besuch auf der Webseite immer wieder interessant.

Freitag, 25. Januar 2013

Gesetzentwurf "zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht" vorgelegt




Deutscher Bundestag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf „zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht“ (17/12068) vorgelegt. Wie die Abgeordneten darin schreiben, sind nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz „all jene Menschen pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist“. Ebenfalls ausgeschlossen seien Menschen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und aufgrund dessen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Diese Ausschlusstatbestände seien nach geltenden menschenrechtlichen Standards nicht zu rechtfertigen und stünden „im Widerspruch zu den Zielen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht sei.
Artikel 29 der Konvention sehe vor, „dass Menschen mit Behinderungen ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können“, heißt es in der Vorlage weiter. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Vertragsstaaten, „Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen“.
Mit diesen Vorgaben sei „weder der Wahlrechtsausschluss als automatische Rechtsfolge einer Betreuung in allen Angelegenheiten noch als Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Maßregel“ vereinbar, argumentiert die Fraktion. Nach ihrem Willen sollen daher die genannten Ausschlusstatbestände im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz gestrichen werden. 
 Quelle:hib - heute im bundestag Nr. 042
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Fr, 25. Januar 2013 Redaktionsschluss: 12:10 Uhr



Freitag, 18. Januar 2013

BSG : Beitragsbemessung GKV für Sozialhilfeempfänger in Heimen

Das BSG hat am 19.12.2012 seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Sozialhilfeempfänger in Heimen geäußert. Die Kassen setzen hier das 3,6 fache des Sozialhilfesatzes als Einkommen des Haushaltsvorstandes an, ohne die darin enthaltenen Investitionskosten abzusetzen. In der Berechnung dürfen nur die Kosten des Lebensunterhaltesder Heimbewohner angesetzt werden, nicht jedoch die auf sie umgelegten Investitionskosten.

Bundessozialgericht - B 12 KR 20/11 R -

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Donnerstag, 17. Januar 2013

Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber 
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Dies hat die 3. 
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute 
veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2012 entschieden. Die 
Belastung der Versicherten mit Zusatzkosten steht in angemessenem 
Verhältnis zu dem unter anderem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, die 
Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. 

Im entschiedenen Fall muss ein chronisch Kranker auf ärztliche Verordnung 
ein Medikament einnehmen, das seit 2004 nicht mehr im Leistungskatalog 
der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist. Eine Kostenübernahme 
wird nach der Entscheidung des BVG von der Krankenkasse zu Recht abgelehnt.
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 16. Januar 2013
Beschluss vom 12. Dezember 2012
1 BvR 69/09

Donnerstag, 20. Dezember 2012

Das ändert sich im neuen Jahr



Was sich im neuen Jahr ändert  
© BMAS

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende 

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 382 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2013 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €

b) Insolvenzgeldumlage

Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Sie beträgt 2013 0,15 Prozent.

c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde mit Wirkung zum 14. Dezember 2012 die gesetzlich auf sechs Monate begrenzte Bezugsdauer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entsteht, auf zwölf Monate verlängert. Durch die Möglichkeit einer bis zu zwölfmonatigen Bezugsdauer wird den Arbeitgebern Planungssicherheit gegeben.

d) Winterbeschäftigungs-Umlage

Durch die Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung wird zum 1. Januar 2013 die Höhe der sogenannten Winterbeschäftigungs-Umlage für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 2,5 Prozent auf zwei Prozent reduziert. Die Umlage wird anteilig von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Senkung des Umlagesatzes führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks zur Reduzierung des Umlageanteils der Arbeitgeber von 1,7 Prozent auf 1,2 Prozent.

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

a) Branchen- bzw. Entgeltzuschläge in der Zeitarbeit

Nach in 2012 abgeschlossenen Tarifverträgen sollen im neuen Jahr in folgenden Branchen Entgeltzuschläge für Zeitarbeitnehmer geleistet werden:
  • Kunststoff verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Kautschuk verarbeitende Industrie ab 1. Januar 2013
  • Schienenverkehrsbereich ab 1. April 2013
  • Textil- und Bekleidungsindustrie ab 1. April 2013
  • Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie ab 1. April 2013

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch 

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2013  beträgt 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Änderungen bei den Minijobs

Zum 1. Januar 2013 treten Neuregelungen im Bereich der sogenannten Mini- und Midijobs in Kraft. Die Entgeltgrenzen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung und bei Beschäftigungen in der Gleitzone werden um jeweils 50 € angehoben. Darüber hinaus sollen geringfügig entlohnt Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Die Neuregelungen im Einzelnen: 
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
  • auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht. 
  • Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken). 
  • Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
  • Anhebung der Entgeltgrenze bei den Midijobs von 800 auf 850 €, so dass ein Midijob künftig in der Entgeltspanne zwischen 450,01 und 850 € vorliegt.
  • Zweijährige Übergangsregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 €, so dass für diese weiterhin die „normale“ Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.

d) Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Mit der Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 450 € bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden auch die Hinzuverdienstgrenzen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend angepasst. Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nimmt, kann ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat (65 Jahre und 2 Monate in 2013), braucht wie bisher keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten.
Mit der Kombirente ist eine deutliche Ausweitung, Vereinfachung und Flexibilisierung beim Hinzuverdienst geplant.

e) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2013 leicht von 3,9 Prozent auf 4,1 Prozent an.

f) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2011 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2013 im Überblick:
Rechengrößen der Sozialversicherung 2013:
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
     
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

5.800 €

69.600 €

4.900 €

58.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.100 €

85.200 €

6.050 €

72.600 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung

5.800 €

69.600 €

4.900 €

58.800 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.350 €

52.200 €

4.350 €

52.200 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

3.937,50 €

47.250 €

3.937,50 €

47.250 €
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung

2.695 €*

32.340 €*

2.275 €

27.300 €
     
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

34.071 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

g) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2013 85,05 € monatlich.

h) Landwirtschaftliche Sozialversicherung

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG), das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt, werden die Organisationsstrukturen modernisiert sowie die Solidargemeinschaft und der Wettbewerb gestärkt. Die bisherigen regionalen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Sozialversicherung für den Gartenbau sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zur „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zusammengeführt. Bei dem neuen einheitlichen Träger handelt es sich um eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Durch bundesweit einheitliche Beitragsmaßstäbe für gleich strukturierte Betriebe werden Wettbewerbsverzerrungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung abgebaut. Die neuen, ab 1. Januar 2014 anzuwendenden Beitragsmaßstäbe werden durch die Selbstverwaltung festgelegt. Um die Umsetzung der Organisationsreform finanziell zu flankieren, werden im Bundeshaushalt in den Jahren 2012 bis 2014 zusätzlich insgesamt 150 Mio. € bereitgestellt.
i) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch  (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)
Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 382 €
Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 345 €
Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 306 €
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 289 €
Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 255 €
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 224 €
j) Gleitzonenfaktor 2012 
Ab dem 1. Januar 2013 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
k) Sachbezugswerte 2012
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2011 bis Juni 2012 um 2,5 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 1,9 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2013 von 219 auf 224 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 212 auf 216 € angehoben.  
5. Politik für Menschen mit 
Behinderungen
a) Neuer Schwerbehindertenausweis 
Ab 1. Januar 2013 kann der neue Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Er ist spürbar benutzerfreundlicher, weil so handlich wie der Führerschein oder die Bankkarte. Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a in Braille-Schrift erkennen. Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung ist auch in englischer Sprache enthalten. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland eigenständig fest. Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die alten Ausweise bleiben weiterhin gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiter mit dem alten Ausweis in Anspruch genommen werden.
b) Anpassung der Eigenbeteiligung im öffentlichen Personenverkehr
Zum 1. Januar 2013 wird die seit 1984 unveränderte Eigenbeteiligung für die Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr  von monatlich fünf auf sechs € angehoben (jährlich 72 €, halbjährlich 36 €). Einkommensschwache (insbesondere Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung weiterhin befreit. 
Stand: 18.12.2012
Quelle: BMAS Pressemitteilung