Freitag, 22. Juni 2012

Mediathek Sozialrechtsexperte


Das Team von Sozialrechtsexperte in den Medien:

 
Immer mehr Sanktionen bei Hartz IV
ZDF heute in Deutschland vom 18.04.2012 >>


Pendlerpauschale für Geringverdiener
Sonntags extra im ZDF vom 17.06.2012

Abrechnungschaos
hohe Nachforderungen - verjährte Betriebsprämien
Die Jury hilft vom 28.04.2012




Mittwoch, 20. Juni 2012

Änderungen im Transplantationsrecht

Arbeits- und sozialrechtliche Änderungen aufgrund der Novellierung des Transplantationsgesetzes
Der Bundestag hat am 25.05.2012 umfangreiche Änderungen im Transplantationsrecht beschlossen. Im Ausschussverfahren wurden zudem Regelungen für die Organspende durch Lebende getroffen. Diese betreffen vor allem das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.  Am 15.06.2012 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bei der Novellierung des Transplantationsgesetzes stand vor allem die sog. Entscheidungslösung im Zentrum, wonach die Krankenversicherungen die Versicherten zu einer Erklärung über ihre Organspendebereitschaft im Todesfall auffordern sollen. Daneben wurden auch Regelungen getroffen, die eine Organspende zu Lebzeiten fördern soll. Für diesen Fall sieht der Gesetzentwurf für den Spender Entgeltfortzahlung und Krankengeld vor.

Änderungen im Überblick
§ 3a EFZG (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Gewebe): Nach Abs. 1 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn er aufgrund der Organspende Arbeitsunfähig ist. Nach Abs. 2 kann der Arbeitgeber die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.
SGB V: Nach § 27 SGB V hat der Versicherte Anspruch auf eine Behandlung aufgrund einer Organspende. Diese wird nun vom Katalog der zu erstattenden Leistungen erfasst. Daneben hat der Versicherte nach § 44a SGB V einen Anspruch auf Krankengeld.
§ 12a SGV VII: Gesundheitsschäden im Rahmen einer Organspende können einen Versicherungsfall nach dem SGV VII darstellen.
Bei den weiteren Änderungen im SGB III, SGB VI und SGB XI handelt es sich um Folgeänderungen, insbesondere die Einbeziehung in die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Leistungen, die aufgrund einer Organspende gewährt werden.
Das Gesetz wird kurzfristig nach seiner Verkündung in Kraft treten.
 Quelle: Arbeitsrechtsberater  Arbeitsrechtsberater
Patrick Esser, Institut für Deutsches- und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht Köln (www.sozrecht.de)

Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Änderung der Rechtsprechung : reiner Geldanspruch , kein Unterschied zwischen arbeitsfähigem und arbeitsunfähigem Arbeitnehmer


Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.
Der Kläger war beim Beklagten seit dem 4. Januar 2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. November 2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Juli 2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2009 verlangte er vom Beklagten ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - 
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 -

Montag, 18. Juni 2012

Michael Elte - Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten im ZDF

Einen Einblick in unsere Arbeit gibt die Sendung "Sonntags im ZDF" 17.06.2012 9:00 Uhr.

Hohe Fahrtkosten im Flächenland Brandenburg betreffen viele Menschen.

Wir helfen.


Zur Sendung>>

Donnerstag, 14. Juni 2012

Keine Zuschüsse für Hartz IV-Empfänger bei Stromsperren

 Empfänger von Arbeitslosengeld II sollen auch in Zukunft keine Zuschüsse erhalten, um drohende Stromsperren abwenden zu können. Das erklärte Hans-Joachim Fuchtel, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium gestern bei einem Spitzengespräch mit den Wohlfahrts- und Sozialverbänden, wie das ARD-Politikmagazin REPORT MAINZ heute erfuhr. Das Bundesarbeitsministerium wollte dies nicht kommentieren und verwies auf die Vertraulichkeit des Gesprächs.

Hartz4 an
Präsidenten und Geschäftsführer von Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Paritätischer Gesamtverband, Arbeiterwohlfahrt und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland hatten solche Zuschüsse gestern beim sogenannten "Sozialmonitoring", einer jährlichen Sitzung im Bundesarbeitsministerium angeregt.
Staatssekretär Fuchtel sagte stattdessen zu, bei der Bundesagentur für Arbeit zu überprüfen, in welchen Fällen die Jobcenter Darlehen für Stromschulden an Hartz IV-Empfänger vergeben. Nach dem Gesetz (SGB II, § 24) steht Arbeitslosengeld II-Empfänger ein Darlehen vom Jobcenter zu, wenn ihnen eine Stromsperre droht, betonte eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage von REPORT MAINZ.
Die Bundesagentur für Arbeit teilte REPORT MAINZ mit, Stromschulden sei einer der häufigsten Gründe für die Vergabe von Darlehen durch die Jobcenter. Die Zahl der Darlehen sei in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen: Hatten im Jahr 2007 rund 8.000 Familien, die von Hartz IV leben, ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, waren es im Februar 2012 schon rund 18.000 Familien.
Wie oft die Sachbearbeiter Darlehen für Stromschulden vergeben, werde statistisch nicht erfasst. Die Bundesagentur habe, nach eigenen Angaben, an die Jobcenter keine restriktive Linie für die Vergabe von Darlehen vorgegeben, wenn einem Haushalt die Stromsperre droht.
Warum dennoch 200.000 Hartz IV-Empfängern im vergangenen Jahr der Strom abgestellt wurde (REPORT MAINZ berichtete am 29.05.), kann die Bundesagentur für Arbeit allerdings nicht erklären. Möglicherweise hätten die Betroffenen sich zu spät erst bei ihren Jobcentern um ein Darlehen bemüht, so die Sprecherin, oder die Sachbearbeiter hätten nicht, auf die Möglichkeit eines Darlehens hingewiesen.

Quelle: ARD

Freitag, 8. Juni 2012

Kosten der Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung?


In dem vom 10. Senat entschiedenen Streitfall lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann in einem Seniorenheim. Das monatliche Entgelt für das Appartement betrug 3.532 Euro. Davon entfielen 2.527 Euro auf den Bestanteil Wohnen, 400 Euro auf die Verpflegung und 605 Euro auf die Betreuung. Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst ab.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen, die mit dem Einzug in das Pflegeheim und der Pflegebedürftigkeit in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterbringung in der Senioreneinrichtung in Höhe eines Tagessatzes von 50 Euro abzüglich einer Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags sowie die nicht von der Pflegeversicherung erstatteten Pflegekosten.

Nach Auffassung des Gerichts sind dem Grunde nach die Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betrag hinaus steuerlich anzuerkennen. Es seien nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfielen, ohne Rücksicht auf ihre Höhe als außergewöhnliche Belastung ansetzbar.

Für die Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Heimunterbringungskosten seien die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Nach den Pflegesätzen im Bereich der Pflegestufe III beliefen sich die Kosten auf 26,20 Euro bis 50,43 Euro. Es sei sachgerecht, den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung auf diesen Betrag zu begrenzen.
 

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.06.2012 

zum Urteil 10 K 2504/10 vom 21.02.2012

 Quelle: juris

Kindergeldanspruch für ein nur im Niedriglohnsektor beschäftigtes Kind

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09 entschieden, dass sich ein behindertes Kind nicht schon allein deshalb selbst unterhalten kann, weil es einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das seit seiner Geburt gehörlose Kind der Klägerin besuchte zunächst eine Gehörlosenschule und erlernte anschließend in einem Bildungswerk für Hör- und Sprachgeschädigte den Beruf der Beiköchin. Beiköche arbeiten nach Anleitung und unter Aufsicht erfahrener Köche. Sie werden üblicherweise in Großküchen von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen tätig. Das Kind war nach Abschluss seiner Ausbildung zunächst als Köchin tätig. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit fand es dann eine Anstellung als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Trotz der jeweiligen Erwerbstätigkeit war es nicht in der Lage, mit den hieraus erzielten Einkünften seinen gesamten Lebensbedarf zu decken.

Die steuerliche Berücksichtigung eines behinderten Kindes setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin danach kein Kindergeld zustehe. Da ihr Kind einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei es in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass der Verdienst des Kindes nicht ausreiche, um den gesamten Lebensbedarf zu decken, liege nicht an der Behinderung, sondern an den geringen Löhnen, die im Beruf der Beiköchin gezahlt würden.

Der BFH folgte dieser Betrachtungsweise nicht. Seines Erachtens ist primär die Frage zu stellen, warum ein Kind, das arbeitet, von seiner Hände Arbeit dennoch nicht leben kann. Das kann auf unterschiedlichsten Gründen beruhen. So kann das allgemeine Lohnniveau so niedrig liegen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht in der Lage wäre, mit einer Vollzeittätigkeit seinen Lebensunterhalt zu decken (z.B. prekäres Arbeitsverhältnis). In diesem Fall könnte das Kind steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Behinderung, sondern die schlechte Arbeitsmarktsituation ursächlich dafür ist, dass das Geld zum Leben nicht reicht. Es kann aber auch so sein, dass das Kind von vornherein in Folge seiner Behinderung in der Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung mit späteren ungünstigen Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht. Wenn man wegen seiner Behinderung überhaupt nur im Niedriglohnsektor eine bezahlte Arbeit findet, dann ist die Behinderung die eigentliche Ursache für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nichts anderes gilt, so der BFH weiter, wenn das Kind wegen seiner Behinderung in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass es von vornherein nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Welche Ursache letztendlich für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, verantwortlich ist, hat das FG als Tatsachengericht festzustellen. Der BFH hat daher die Rechtssache an das FG zurückverwiesen.
Pressemitteilung Nr. 40 vom 06. Juni 2012

zum  Urteil vom 15.03.2012 II R 29/09

Bundesfinanzhof
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Pressereferent  Tel. (089) 9231-300

Freitag, 1. Juni 2012

Der neue Schwerbehindertenausweis

 Der neue Ausweis wird umgestellt !

Spürbar benutzerfreundlicher
Wie der Führerschein, der Personalausweis und die Bankkarten ist nun auch der neue
Schwerbehindertenausweis eine handliche Plastikkarte.

 Braille-Schrift
Blinde Menschen können ihren neuen Ausweis an der Buchstabenfolge sch-b-a
erkennen.

 Praktisch im Ausland
Ein Hinweis auf die Schwerbehinderung in englischer Sprache hilft auf Reisen. Ein
direkter Anspruch auf besondere Leistungen im Ausland ist damit auch künftig
nicht verbunden. Der englische Hinweis erleichtert aber den Nachweis im nichtdeutsch-
sprachigen Ausland, wenn es dort für schwerbehinderte Menschen besondere Regelungen
gibt (z. B. ermäßigter Eintritt).

Ausgabe durch die Länder
Der neue Ausweis kann ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt werden. Den genauen
Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest.

Übergangsfrist
Spätestens ab dem 1. Januar 2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt.
   
Kein Umtauschzwang
Alte Ausweise bleiben gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch mit den
alten Ausweisen in Anspruch genommen werden. Es müssen also nicht alle im
Verkehr befindlichen Ausweise umgetauscht werden.

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