Freitag, 18. Mai 2012

Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center


Wer Arbeitslosengeld-II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center nachkommen. Diese erstatten dann auch die Fahrtkosten, allerdings meist in geringerer Höhe, als von den Betroffenen erwartet. Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht in einem nunmehr veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind.
Ausgangspunkt
Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 € gekostet.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz iHv 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.
Auswirkungen der Entscheidung
Der Rechtsstreit um 3,26 € wurde vom Bayerischen Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.
Externer Link - neues FensterBayer. Landessozialgericht Urteil vom 27. März 2012 - Pressemitteilung 11.05.2012 mehr>>  L 11 AS 774/10

Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit Altersrente


Bayerisches LSG Urteil vom 10.01.2012

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben.
Ausgangspunkt
Der 1944 geborene Kläger hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche Unfallversicherung bewilligte ihm deshalb eine Verletztenrente als Dauerrente, die sich nach dem Jahresverdienst eines Druckers errechnete. Dabei blieb es auch, als der Kläger sich wenig Jahre später zum Industriekaufmann und schließlich zum Betriebswirt qualifizierte.
Als der 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt; Altersrente und Verletztenrente wurden gleichsam verrechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, für die Verletztenrente sei nicht das Jahresverdienst eines Druckers maßgeblich, weil er diesen Beruf bereits vor fast 40 Jahren aufgegeben hatte. Relevant sei der Jahresverdienst eine Betriebswirtes - dann wäre es wegen der höheren Berechnungsgrundlage nach § 93 Abs. 3 SGB VI nicht zur Verrechnung von Altersrente und Verletztenrente gekommen. Der Kläger hätte rund 800 EUR/Monat mehr an Rentenleistungen erhalten.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht bei der Berechnung der Verletztenrente das Jahresverdienst eines Druckers zu Grunde gelegt. Die Rechtsvorschriften seien bei der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente zutreffend angewandt worden; eine Korrektur in der späteren Zeit sei nicht veranlasst gewesen. Auch eine Abänderung aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich.
Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssen. Ein Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe nicht. Damit ist geklärt, dass wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile eine Änderung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beansprucht werden kann.
Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 10. Januar 2012 -  Pressemitteilung  vom 11.05.2012 mehr>> 

Mittwoch, 2. Mai 2012

keine Erhöhung der Vergütung für Sparkassenbetriebswirt auf 44,- €


Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung vom 04.04.2012 XII ZB 447/11 zu der Erhöhung des dem Berufsbetreuer zustehenden Stundensatzes auf 44,- €  seine Entscheidung vom 18.01.2012 XII ZB 409/10 bestätigt:
Die Erhöhung setzt voraus, daß der Betreuer seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Nicht vergütungserhöhend wirken sich Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen aus.
In dem nun entschiedenen Fall hatte die Betreuerin eine Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt in 626 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten absolviert. Das sah der BGH nicht als ausreichend an: Der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand  reiche bei weitem  nicht an den eines Hochschulstudiums heran. Er seiauch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar.

hier der linkzur Entscheidung:
BGH Beschluß vom 04.04.2012 XII ZB 447/11  mehr>>